Die Mitternachtsstund‚ als Nichtigkeitsgrund?

Über die Haupt­ver­samm­lung der Düs­sel­dor­fer DIS AG vom 8.6. wird berich­tet: Zwar beschloss die Haupt­ver­samm­lung mit einer aus­rei­chen­den Stim­men­mehr­heit das umstrit­tene Delis­ting von der Frank­fur­ter Börse. Ihr unter­lief aber ein gra­vie­ren­der for­ma­ler Feh­ler. Sämt­li­che Ent­schei­dun­gen fie­len erst am Frei­tag in den frü­hen Mor­gen­stun­den, obwohl die HV ledig­lich für den Don­ners­tag ange­setzt wor­den war. Mit teil­weise absur­den Anträ­gen – etwa dem nach mehr Raum­be­leuch­tung oder der Kenn­zeich­nung des Wort­mel­de­ti­sches – hat­ten rebel­li­sche Aktio­näre die Abstim­mung immer wie­der erfolg­reich verzögert.” 

Ist das Über­schrei­ten der Mit­ter­nachts­stunde ein Nich­tig­keits- oder Anfech­tungs­grund für die spä­ter gefass­ten Beschlüsse? Das ist in der rechts­wis­sen­schaft­li­chen Lite­ra­tur hoch umstrit­ten; die unter­ge­richt­li­che Recht­spre­chung ist wenig ergie­big (LG Stutt­gart ZIP 1994, 950; OLG Koblenz ZIP 2001, 1095. Chris­tian Decher hat in der Freun­des­gabe für Wil­helm Happ (s. auch Happ/​Freitag AG 1998, 493) die Mei­nun­gen dazu aktu­ell zusam­men­ge­fasst und gewür­digt (S. 18 f). Sei­ner Mei­nung nach kann die Abstim­mung noch nach Mit­ter­nacht statt­fin­den, vor­her müsse die Gene­ral­de­batte abge­schlos­sen wor­den sein, so dass ein Ende in über­schau­ba­rer Zeit abzu­se­hen ist. 

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