Über die Hauptversammlung der Düsseldorfer DIS AG vom 8.6. wird berichtet: „Zwar beschloss die Hauptversammlung mit einer ausreichenden Stimmenmehrheit das umstrittene Delisting von der Frankfurter Börse. Ihr unterlief aber ein gravierender formaler Fehler. Sämtliche Entscheidungen fielen erst am Freitag in den frühen Morgenstunden, obwohl die HV lediglich für den Donnerstag angesetzt worden war. Mit teilweise absurden Anträgen – etwa dem nach mehr Raumbeleuchtung oder der Kennzeichnung des Wortmeldetisches – hatten rebellische Aktionäre die Abstimmung immer wieder erfolgreich verzögert.”
Ist das Überschreiten der Mitternachtsstunde ein Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund für die später gefassten Beschlüsse? Das ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur hoch umstritten; die untergerichtliche Rechtsprechung ist wenig ergiebig (LG Stuttgart ZIP 1994, 950; OLG Koblenz ZIP 2001, 1095. Christian Decher hat in der Freundesgabe für Wilhelm Happ (s. auch Happ/Freitag AG 1998, 493) die Meinungen dazu aktuell zusammengefasst und gewürdigt (S. 18 f). Seiner Meinung nach kann die Abstimmung noch nach Mitternacht stattfinden, vorher müsse die Generaldebatte abgeschlossen worden sein, so dass ein Ende in überschaubarer Zeit abzusehen ist.
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