Der 2. Zivilsenat des BGH hat am 29.5. im entschieden, dass im Freigabeverfahren (§ 16 III UmwG; für die Verfahren nach § 246a, 319 VI, 327e II AktG dürfte entsprechendes gelten) keine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG zulässig ist (T‑Online/Telekom-Verschmelzungsfall). Der Gesetzgeber habe 1994 dieses besondere Verfahren bewusst so ausgestaltet, dass der Instanzenzug bei dem Oberlandesgericht endet. Denn es ging im wesentlichen darum, dem Missstand zu begegnen, dass mit Rücksicht auf die typischerweise lange Dauer von gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren die Durchführbarkeit der beschlossenen Maßnahme in Frage gestellt oder unmöglich gemacht und außerdem die Gefahr heraufbeschworen wird, dass einzelne Aktionäre die mit der Verzögerung entstehende Verhinderungsmacht zweckwidrig zur Durchsetzung eigener verfahrensfremder Interessen auszunutzen versuchen. Deswegen sei das Freigabeverfahren als besonderes Eilverfahren ausgestaltet worden.
Dass ohne gesetzliche Grundlage (§ 574 I 1 Nr. 1 ZPO: „ausdrücklich bestimmt”!) eine Rechtsbeschwerde dennoch zulässig sei, hat der Frankfurter OLG-Senat (OLG Frankfurt/M — Beschluss vom 8. Februar 2006 — 12 W 185/05) u.a. damit begründet: „Der Gesetzgeber in der Neuregelung des § 148 Abs. 2 Satz 6 AktG die Rechtsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen. Hieraus schließt der Senat, dass in § 246a AktG bewusst auf einen Ausschluss der Rechtsbeschwerde verzichtet worden ist.” Das war ein Schluss aus dem Nichts ins Nichts.
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