Vorstandsgehälter: bei 350 000 Euro abgeregelt?

Die Links­par­tei hat einen Gesetz­ent­wurf ein­ge­bracht, wonach § 87 AktG um fol­gen­den Satz ergänzt wer­den soll:

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Die Gesamt­be­züge des ein­zel­nen Vor­stands­mit­glieds dür­fen nicht mehr als das Zwan­zig­fa­che eines sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Beschäf­tig­ten in der unters­ten Lohn- und Gehalts­gruppe betra­gen.“

Dann wäre bei ca. 350 000 Euro im Jahr Schluss. Nach einer aktu­el­len Stu­die des DSW ver­dient ein Vor­stands­mit­glied einer DAX30-Gesell­schaft ca 1,7 Mio Euro. 

Die Links­par­tei schreibt in der Begrün­dung: Bund, Län­der und Gemein­den wer­den durch die Novel­lie­rung nicht mit Kos­ten belas­tet.” Da hat sie die Steu­er­aus­fälle nicht gese­hen, denn 1,7 Mio Brut­to­ge­halt zahlt deut­lich mehr Ein­kom­men­steuer. Und vor allem sind die Kos­ten einer Grenz­si­che­rung (sagen wir: einer Mauer) nicht benannt. Eine sol­che Anlage …

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Gutsverwalter — Gutsherren

Auf­sichts­rat und Vor­stand sind Guts­ver­wal­ter, nicht Guts­her­ren. So wird der Vor­sit­zende Rich­ter am BGH Dr. Tolks­dorf anläss­lich der Ver­kün­dung der Revi­si­ons­ent­schei­dung in Sachen Man­nes­mann-Prä­mien” zitiert. Das ist eine ein­gän­gige, eine popu­läre, eine ver­füh­re­risch-gefähr­li­che For­mu­lie­rung. Wenn sich im Gefolge des BGH-Man­nes­mann-Straf­ur­teils die Mei­nung ver­fes­ti­gen sollte, dass nach­träg­li­che Zah­lun­gen, die vor­her nicht fest ver­ein­bart wur­den, straf­recht­lich als Untreue gewer­tet wer­den, dann scha­det dies eher den Guts­her­ren” (Aktio­nä­ren), weil die Guts­ver­wal­tung” nicht mehr fle­xi­bel genug ist, die rich­ti­gen Anreize zu setzen. 

Denn dass der Auf­sichts­rat nicht nach­träg­lich (darum geht es!) einen Vor­stand beloh­nen soll dür­fen, ist gera­dezu pro­vin­zi­ell und sach­lich ver­fehlt. Ich bin selbst Auf­sichts­rats­mit­glied einer klei­nen Akti­en­ge­sell­schaft. Mein” Vor­stand ver­dient ordent­lich, aber nicht gut; warum soll es uns im AR

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Große Koalition und das Unternehmensrecht

Die FAZ berich­tet heute: Union und SPD wol­len die Offen­le­gung von Mana­ger­ge­häl­tern aus­deh­nen und noch stär­ker als bis­her regu­lie­ren. In der Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung sol­len, wie in Ber­lin am Wochen­ende zu hören war, der Haupt­ver­samm­lung der Gesell­schaft mehr Befug­nisse zuge­stan­den wer­den. … Nach den Über­le­gun­gen der Arbeits­gruppe soll die Haupt­ver­samm­lung künf­tig über die Höhe und Ange­mes­sen­heit von Vor­stands­ver­gü­tun­gen debat­tie­ren und beschlie­ßen dür­fen. … Fer­ner dis­ku­tiert die Arbeits­gruppe Recht, ob und wie künf­tig die Außen­haf­tung des Manage­ments (Vor­stand und Auf­sichts­rat) für feh­ler­hafte Kapi­tal­markt­in­for­ma­tio­nen gere­gelt wer­den soll.”

Hof­fent­lich fällt den Betei­lig­ten noch mehr ein, denn das ste­tige Dre­hen an Regeln über Mana­ger­ver­gü­tung und an der Mana­ger­haf­tung wird man beim bes­ten Wil­len nicht als die zen­tral wich­tige Moder­ni­sie­rung” (die beliebte Flos­kel

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Mannesmann: Zweite Runde

BGH star­tet Über­prü­fung des Man­nes­mann-Urteils: Nach­dem das LG Düs­sel­dorf zwar die Akti­en­rechts­wid­rig­keit, aber nicht die Straf­bar­keit der Ange­klag­ten bejahte, wird von der Revi­si­ons­ent­schei­dung eine Klä­rung des schwie­ri­gen Ver­hält­nis­ses von akti­en­recht­li­chen Vor­stands­pflich­ten (§ 93 Abs. 1 AktG) und straf­recht­li­cher Ver­mö­gens­be­treu­ungs­pflicht (§ 266 StGB) zu klä­ren. Dar­über hin­aus wird das Unrechts­be­wußt­sein der Betei­lig­ten bezwei­felt. Über diese Rechts­fra­gen hin­aus stellt sich auch die span­nende prak­ti­sche Frage, ob jetzt wie­der erneut wirt­schaft­li­cher Druck” auf Akti­en­wis­sen­schaft­ler aus­ge­übt wird (vgl. dazu schon den Bei­trag vom 10. 2. 2004)

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Kolumne im Betriebs-Berater 13/2004 zu Vorstandsvergütungen im Kreuzfeuer

Die Trans­pa­renz der Vor­stands­ein­kom­men werde die Haupt­ver­samm­lungs­sai­son 2004 domi­nie­ren, kün­digt die Aktio­närs­ver­ei­ni­gung DSW an. Im Fokus ste­hen die seit den neun­zi­ger Jah­ren exor­bi­tant gestie­ge­nen Vor­stands­be­züge. Die EU-Kom­mis­sion berei­tet den Rechts­akt einer Emp­feh­lung zu Direk­to­ren­ge­häl­tern vor. Sind die Mil­lio­nen­be­züge noch leis­tungs­ge­recht, oder han­delt es sich um Selbst­be­die­nung zu Las­ten der Aktionäre? 

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Lutter/​Zöllner: Mannesmann-Zahlungen sind aktienrechtlich unzulässig gewesen

In einem Bei­trag für die FAZ v. 10.2.2004 (S. 12) legen Mar­cus Lut­ter (Bonn) und Wolf­gang Zöll­ner (Tübin­gen) dar, dass die Prä­mi­en­zah­lun­gen aus dem Ver­mö­gen der Man­nes­mann AG an den Vor­stands­vor­sit­zen­den Klaus Esser und an den Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den Joa­chim Funk nicht mit dem Akti­en­recht ver­ein­bar waren. 

Joa­chim Jahn (FAZ) bemerkt, etli­che Wis­sen­schaft­ler wag­ten es der­zeit nicht, zu Las­ten des im Düs­sel­dor­fer Man­nes­mann-Pro­zeß mit­an­ge­klag­ten Deut­sche-Bank-Chefs Josef Acker­mann Stel­lung zu neh­men. In einem Fall habe die Bank bereits För­der­mit­tel gestri­chen. — Dar­über hätte man gern Nähe­res erfahren! 

Aus­zug aus der Stel­lung­nahme Lutter/​Zöllner:

1. Vor­stände sol­len die Stel­lung ihrer Gesell­schaft am Markt sichern und den Gewinn meh­ren. Dafür wer­den sie bezahlt, und dafür kann ihnen eine Prä­mie …

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