Reformüberlegungen zum GmbH-Recht — 10 Jahre nach dem MoMiG

In der GmbHR (21÷2018, R 325) befasst sich Ulrich Sei­bert mit einem Rück­blick auf 10 Jahre GmbH-Reform MoMiG” — und sehr inter­es­sant mit zukünf­ti­gen Reformschritten:

Wer weiß, was die fort­schrei­tende Digi­ta­li­sie­rung noch alles brin­gen wird. Jeden­falls wird die Online-Grün­dung der GmbH in irgend­ei­ner Form kom­men. Die Gesell­schafter­liste muss wie erwähnt in ihrer tech­ni­schen Auf­be­rei­tung an den Stan­dard des übri­gen Han­dels­re­gis­ters ange­gli­chen wer­den und auch die Ein­tra­gung muss wei­ter beschleu­nigt wer­den, wozu zuvör­derst der zeit­rau­bende Nach­weis der Ein­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals gehört. Die Han­dels­re­gis­ter­be­kannt­ma­chun­gen par­al­lel zum Ein­trag ins Unter­neh­mens­re­gis­ter – ein kla­rer Fall von Dop­pel­pu­bli­zi­tät – soll­ten ver­schlankt wer­den, und der UG (haf­tungs­be­schränkt) könnte nach zehn Jah­ren erlaubt wer­den, sich UGmbH“ zu nen­nen, schließ­lich …

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Empfiehlt sich eine Reform des Beschlussmängelrechts im Gesellschaftsrecht?”

Das Gut­ach­ten von Jens Koch zum 72. Deut­schen Juris­ten­tag 2018 liegt jetzt vor.

Für das Akti­en­recht emp­fiehlt er:
1. Die Anfech­tung feh­ler­haf­ter Beschlüsse sollte nicht alter­na­tiv­los zur Kas­sa­tion des Beschlus­ses führen.
2. Aus­schlag­ge­bend für die Ent­schei­dung für oder gegen die Kas­sa­tion soll eine Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung im wei­te­ren Sinne sein.
3. Maß­geb­lich für die Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­be­ur­tei­lung ist vor­nehm­lich ein beschluss­be­zo­ge­ner Fil­ter in dem Sinne, dass die Vor- und Nach­teile der Kas­sa­tion im Lichte der Schwere des Ver­sto­ßes gegen­ein­an­der abge­wo­gen werden.
4. Es sollte auch einem unter­neh­me­risch betei­lig­ten Aktio­när ver­sagt sein, unter Beru­fung auf Baga­tell­feh­ler die Kas­sa­tion herbeizuführen.
5. Der beschluss­be­zo­gene Fil­ter bedarf einer klä­ger­be­zo­ge­nen Ergänzung.
6. Der klä­ger­be­zo­gene Fil­ter sollte (alter­na­tiv) for­mu­liert wer­den als:
a) indi­vi­du­elle Nach­teils­ab­wä­gung (der­zei­tige Gestaltung)
b) Kas­sa­ti­ons­quo­rum (emp­foh­lene Gestaltung)…

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Iudex calculat: Prozentangaben bei der GmbH-Beteiligung (update 27.9.)

Hält ein Gesell­schaf­ter mehr als einen Geschäfts­an­teil, ist in der Liste der Gesell­schaf­ter zudem der Gesamt­um­fang der Betei­li­gung am Stamm­ka­pi­tal als Pro­zent­satz geson­dert anzu­ge­ben.” So bestimmt es seit kur­zem § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG. Damit soll die Trans­pa­renz gewich­ti­ger Betei­li­gun­gen (> 25%) erhöht wer­den (s. auch hier zum Trans­pa­renz­re­gis­ter), aber auch Mini-Anteile sind erfasst. Auf was ist der Pro­zent­satz” bezo­gen, wie wird er aus­ge­drückt, wie viele Nach­kom­ma­stel­len, kön­nen es auch Bruch­zah­len sein, darf gerun­det wer­den, was gilt bei addier­ten Geschäfts­an­tei­len? Diese Fra­gen zäh­len viel­leicht nicht zu den ganz gro­ßen unse­rer Zeit” (oder etwa doch?); sie wer­den von Seibert/​Bochmann/​Cziupka in einem Bei­trag für die GmbHR beant­wor­tet. Diese mit Blick auf den …

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Zur Versammlungsleitung bei der GmbH …

… ist in der GmbH-Rund­schau vom 1.8.2017 mein Bei­trag erschie­nen. Er kann hier bezo­gen wer­den (PDF).

Der Auf­satz beruht auf Vor­trä­gen, die mit fol­gen­den The­sen schlossen:

  1. Eine Beschluss­fest­stel­lung ist für die Beschluss­wirk­sam­keit nicht erfor­der­lich. Ein Ver­samm­lungs­lei­ter wird im GmbH-Recht nicht zwin­gend benö­tigt.
  2. Ist eine (kom­pe­tente) Beschluss­fest­stel­lung getrof­fen, rich­tet sich dage­gen die Anfech­tungs­klage. Ist keine Beschluss­fest­stel­lung getrof­fen, ist die Rechts­lage durch Fest­stel­lungs­klage zu klä­ren. Die Beschluss­fest­stel­lung ist danach für die Kla­gen und für die mate­ri­elle (vor­läu­fige) Beschluss­wirk­sam­keit konstitutiv.
  3. Die kate­go­riale Unter­schei­dung zwi­schen Anfech­tungs- und Fest­stel­lungs­klage ent­spricht her­kömm­li­cher Dog­ma­tik, doch ist sie in der Sache nicht berech­tigt. Die vor­läu­fige Wirk­sam­keit des fest­ge­stell­ten Beschlus­ses besteht nur im Ansatz. Beschluss­feh­ler unter­halb der Nich­tig­keit („Anfech­tungs­gründe“) müs­sen bei
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GmbH-Gesellschafterliste: Änderungen

Im Zusam­men­hang mit dem Trans­pa­renz­re­gis­ter kommt es zu Ände­run­gen bei der GmbH-Gesell­schafter­liste. Nach dem heute im Kabi­nett beschlos­se­nen Ent­wurf eines Geld­wä­sche-Geset­zes wird § 40 GmbHG in wesent­li­chen Punk­ten ergänzt (Art. 14):

Bei BGB-Gesell­schaf­ten als Anteils­in­ha­ber sind deren Gesell­schaf­ter unter einer zusam­men­fas­sen­den Bezeich­nung mit Name, Vor­name, Geburts­da­tum und Wohn­ort auf­zu­neh­men. Diese zusam­men­fas­sende Bezeich­nung“ ist in ers­ter Linie der Name der BGB-Gesell­schaft. Die Begrün­dung des Gesetz­ent­wurfs erklärt, dass auch andere For­men der GbR als unter­neh­mens­tra­gende Außen-GbR“ mit den ent­spre­chen­den Anga­ben ein­zu­tra­gen sind (S. 207). Dass die Begrün­dung nur die unter­neh­mens­tra­gende Außen-GbR für rechts­fä­hig hält, ist ein pro­ble­ma­ti­scher Zun­gen­schlag. Auch dann, wenn die Außen(!)-GbR kein Unter­neh­men betreibt (wie bei dem blo­ßen Hal­ten eines Geschäfts­an­teils), wird man an …

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Preview zur Reform der Gesellschafterliste

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finan­zen weist dar­auf hin, dass das Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz erwägt, zum Zwe­cke der wei­te­ren Stei­ge­rung der Trans­pa­renz und zur Erzie­lung einer grö­ße­ren Nut­zer­freund­lich­keit des Trans­pa­renz­re­gis­ters beglei­tend zur Umset­zung der Vier­ten Geld­wä­sche­richt­li­nie Anpas­sun­gen an den Rege­lun­gen zur Gesell­schafter­liste der GmbH vor­zu­neh­men. Ins­be­son­dere könnte es sich zur leich­te­ren Ermitt­lung des wirt­schaft­lich Berech­tig­ten einer GmbH anbie­ten, die bis­he­ri­gen Min­destan­ga­be­pflich­ten in der Gesell­schafter­liste um die Pflicht zur Nen­nung des pro­zen­tua­len Anteils­be­sit­zes (pro Gesell­schaf­ter) zu ergän­zen. Auf diese Weise wäre mit einem Blick in die Gesell­schafter­liste ersicht­lich, wel­cher Anteils­in­ha­ber unmit­tel­bar mit mehr als 25 Pro­zent an der Gesell­schaft betei­ligt und daher als wirt­schaft­lich Berech­tig­ter anzu­se­hen ist.

Des Wei­te­ren könnte in die­sem Rah­men eine gesetz­ge­be­ri­sche Vor­gabe zu den Min­destan­ga­ben für

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