Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Das BMJ hat vor einem Monat den Dis­kus­si­ons­ent­wurf eines Geset­zes zur Erleich­te­rung der Bewäl­ti­gung von Kon­zern­in­sol­ven­zen an Ver­bände und inter­es­sierte Kreise” ver­sandt (und muss sich aber­mals fra­gen las­sen, warum die­ser Ent­wurf nicht auf der Inter­net­seite des Minis­te­ri­ums – the­ma­tisch hier – zu fin­den ist; sol­len die nicht adres­sier­ten, gleich­wohl inter­es­sier­ten Kreise den Gebrauch von Such­ma­schi­nen üben? Mit dem abschre­cken­den Kon­takt­for­mu­lar” wird man sich nicht an das BMJ wen­den wol­len). — Zur Sache s. etwa Han­dels­blatt-Rechts­board.…

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ESUG im Bundestag angenommen

Am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag wurde das Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG) in drit­ter Lesung vom Deut­schen Bun­des­tag ange­nom­men. Aus unter­neh­mens­recht­li­cher Sicht ist die zen­trale Neue­rung, dass künf­tig über einen Insol­venz­plan in die Anteils­rechte der an der insol­ven­ten Gesell­schaft betei­lig­ten Per­so­nen ein­ge­grif­fen wer­den kann, ins­be­son­dere die Mög­lich­keit besteht, For­de­run­gen von Gläu­bi­gern in Anteils- oder Mit­glied­schafts­rechte am Schuld­ner umzu­wan­deln. Gegen­über dem RegE hat es (nach den Bera­tun­gen im Rechts­aus­schuss) noch wich­tige Ände­run­gen gege­ben. Flan­kie­rende Rege­lun­gen sol­len sicher­stel­len, dass der Insol­venz­plan als­bald voll­zo­gen wer­den kann. Dafür wer­den die Aus­wir­kun­gen auf Ver­träge der insol­ven­ten Gesell­schaft begrenzt und mög­li­che Abfin­dungs­an­sprü­che der Alt­ge­sell­schaf­ter limi­tiert; fer­ner wird die Beschwerde gegen den Insol­venz­plan nach dem Vor­bild des akti­en­recht­li­chen Frei­ga­be­ver­fah­rens eingeschränkt. 

Im Ein­zel­nen: Ein …

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BGH zur (Nicht-)Haftung des Aufsichtsrats einer GmbH

Der BGH hat am 20.9.2010 ent­schie­den, dass Mit­glie­der eines fakul­ta­ti­ven Auf­sichts­rats einer GmbH nicht für Zah­lun­gen der Geschäfts­füh­rer haf­ten, die nach Insol­venz­reife zu einer Ver­min­de­rung der Insol­venz­masse füh­ren. Dies wird mit dem Wort­laut des § 52 GmbHG (der nicht auf § 93 Abs. 3 <Nr. 6> AktG ver­weist), der His­to­rie der Norm und dem Sinn und Zweck begrün­det: Wenn die Gesell­schaf­ter einer GmbH frei­wil­lig einen Auf­sichts­rat bil­den, wol­len sie damit … nicht von der dua­lis­ti­schen Struk­tur der GmbH abwei­chen, son­dern ledig­lich ein Gre­mium schaf­fen, das für die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung als dem maß­geb­li­chen Wil­lens­bil­dungs- und Kon­troll­organ der Gesell­schaft Teil­auf­ga­ben der Über­wa­chung der Geschäfts­füh­rer über­nimmt und sicher­stellt, dass diese die Geschäfte so füh­ren, wie es

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Gesetzentwurf BMJ zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“

Hier ist der Dis­kus­si­ons­ent­wurf für ein Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men” ver­füg­bar. Es ist schon eine selt­same Infor­ma­ti­ons­po­li­tik, dass der­art bedeu­tende Geset­zes­vor­ha­ben nur den inter­es­sier­ten Krei­sen und Ver­bän­den” zur Stel­lung­nahme unter­brei­tet wer­den: wer ist das, wer bestimmt das? 

Beson­ders wich­tig ist die vor­ge­se­hene Neue­rung, dass die Gesell­schaf­ter in das Plan­ver­fah­ren ein­be­zo­gen wer­den (§ 225a InsO‑E: Rechte der Anteils­in­ha­ber). Die Begrün­dung führt dazu aus: 

Künf­tig soll die strikte Tren­nung von Insol­venz­recht und Gesell­schafts­recht über­wun­den wer­den. Es soll im Inter­esse einer Opti­mie­rung der Sanie­rungs­mög­lich­kei­ten im Rah­men des Insol­venz­plan­ver­fah­rens zuläs­sig sein, in einem Insol­venz­plan Kapi­tal­maß­nah­men vor­zu­se­hen, ins­be­son­dere die Umwand­lung von For­de­run­gen in Gesell­schafts­an­teile – den so genann­ten Debt-Equity-Swap. 

Die Umwand­lung von Fremd­ka­pi­tal in Eigen­ka­pi­tal ist …

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ZGR-Symposion 2010

Das ZGR-Sym­po­sion 2010 mit ca. 90 Teil­neh­mern aus Wis­sen­schaft, BGH, Anwalt­schaft und Unter­neh­men befasste sich mit den The­men Auf­sichts­recht­li­che Ein­flüsse auf das Gesell­schafts­recht” sowie Reform der Unter­neh­mens­re­struk­tu­rie­rung”. Das Ver­hält­nis Gesell­schafts­recht-Insol­venz­recht stand im Mit­tel­punkt des ers­ten (lan­gen!) Tages. Dabei ging es ins­be­son­dere um die Rechts­stel­lung der Anteils­in­ha­ber in der Insol­venz. Prof. Dr. Verse (Osna­brück) plä­dierte de lege ferenda für deren Ein­be­zie­hung in das Insol­venz­plan­ver­fah­ren (dazu schon Noack, FS Zöll­ner, 1999, S. 411), Dr. Schus­ter (Fresh­fields) ent­wi­ckelte Vor­stel­lun­gen für ein sanie­rungs­freund­li­ches Gesell­schafts­recht. Prof. Dr. Bit­ter wollte die Anteile schon nach gel­ten­dem Recht zur Ver­wer­tung durch den Insol­venz­ver­wal­ter frei­ge­ben (Auf­op­fe­rungs­ge­danke, Siche­rungs­treu­hand). Prof. Dr. Hirte trat für einen grund­le­gen­den Per­spek­ti­ven­wech­sel des regu­la­to­ri­schen Ansat­zes ein: In …

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Finanzmarktstabilisierung: die gute Bank kommt …

Das BMJ und das BMF haben heute einen Gesetz­ent­wurf vor­ge­stellt, der sich der Kri­sen­be­wäl­ti­gung bei sys­tem­re­le­van­ten Kre­dit­in­sti­tu­ten” wid­met. Arti­kel 1 des Ent­wur­fes schlägt zuerst ein Sanie­rungs- dann ein Reor­ga­ni­sa­ti­ons­plan­ver­fah­ren vor, das eine pri­vate Ver­hand­lungs­lö­sung (ähn­lich dem Insol­venz­plan­ver­fah­ren) regelt. Wenn das nicht fruch­tet, wird in Art. 2 ein auf­sichts­recht­li­ches Ver­fah­ren (BMJ: Good Bank”-Modell) vor­ge­se­hen. Die BAFin kann sys­tem­re­le­vante Unter­neh­mens­teile auf eine andere Gesell­schaft, eine sog. Good Bank”, über­tra­gen. — Hier PDF des Dis­kus­si­ons­ent­wurfs.…

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Überschuldungsbegriff alt/​neu bis Silvester 2013

Ein Gesetz­ent­wurf der Frak­tio­nen von CDU/CSU und SPD sieht vor, die ursprüng­lich bis 31.12.2010 befris­tete Ände­rung des Über­schul­dungs­be­griffs in der Insol­venz­ord­nung um drei Jahre zu ver­län­gern. Das BMJ erklärt dazu: Damit führt auch nach dem 1.1.2011 eine bilan­zi­elle Über­schul­dung nicht zur Insol­venz, wenn eine posi­tive Fort­füh­rungs­pro­gnose besteht. … Danach muss ein Unter­neh­men trotz rech­ne­ri­scher Über­schul­dung kei­nen Insol­venz­an­trag stel­len, wenn es mit­tel­fris­tig seine lau­fen­den Zah­lun­gen vor­aus­sicht­lich leis­ten kann. Es kommt also dar­auf an, ob die so genannte Fort­füh­rungs­pro­gnose posi­tiv aus­fällt, bei­spiels­weise, weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Groß­auf­trag erhal­ten hat und damit seine Zah­lungs­fä­hig­keit über den gesam­ten Pro­gno­se­zeit­raum gewähr­leis­tet ist.” 

K. Schmidt hat dazu tref­fend bemerkt (DB

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