Betr. Finanzmarktstabilisierung: Als Alternative zu der „Rettungsübernahme” (= Enteignung) wird die „Restrukturierung” ins Spiel gebracht. Die Grundidee ist, dass der Staat (die Finanzmarkstabilisierungsanstalt) einer kriselnden Bank aufgibt, einen Restrukturierungsplan zu erarbeiten; geschieht dies nicht oder unzureichend, so kann dieser durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Wenn es zur Erreichung der Planziele erforderlich ist, kann das Ruhen der Verwaltungsrechte der Aktionäre angeordnet werden. Während dieser Zeit übt die Anstalt diese Verwaltungsrechte (insbesondere: das Stimmrecht) aus. In diesem Fall kann die Hauptversammlung (das ist dann die Anstalt) dem Vorstand des Unternehmens Weisungen erteilen. Die Anstalt kann auch vom Aufsichtsrat die Bestellung und Abberufung von Geschäftsleitern verlangen.
Diese Überlegungen sind wenig zutreffend als „eingeschränkte Insolvenz” bezeichnet worden. Mit …
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