Freigabeverfahren (Lit.)

Mit Hilfe des Frei­ga­be­ver­fah­rens nach § 246a AktG kann einem ggf. rechts­wid­ri­gen Beschluss der Haupt­ver­samm­lung den­noch zur Bestands­kraft ver­hol­fen wer­den. Kürz­lich hat dazu ein Anwalt im Ber­li­ner Kreis bemerkt, er sei zwie­ge­spal­ten: Von Mon­tag bis Frei­tag nütze er die­ses Ver­fah­ren pro­fes­sio­nell, am Sams­tag und Sonn­tag trüge er Beden­ken. Im Fol­gen­den sei auf zwei Bücher hin­ge­wie­sen, die in die­sem Sinne als Wochen­end­lek­türe die­nen mögen. Es han­delt sich um eine Habi­li­ta­ti­ons- und um eine Dis­ser­ta­ti­ons­schrift. Ers­tere stammt von Michael Nietsch (EBS Wies­ba­den) mit dem ein­präg­sa­men Titel: Frei­ga­be­ver­fah­ren”. Die zweite Arbeit von Chris­tian Jocksch ver­fasst: Das Frei­ga­be­ver­fah­ren gem. § 246a AktG im Sys­tem des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes”. Beide Werke sind 2013 im Tübin­ger Ver­lag

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Kritisches vom BGH zur Suche nach Insolvenzbekanntmachungen

Inter­net­dienste der öffent­li­chen Hand sind durch­weg sper­ri­ger zu bedie­nen als bei Pri­vat­un­ter­neh­men. Das weiß der Steu­er­zah­ler („Els­ter”) und das hat auch ein Nut­zer der Insol­venz­be­kannt­ma­chun­gen erfah­ren müs­sen. Er war auf der Hut, ver­suchte die dro­hende Pleite der Schuld­ne­rin zu ver­fol­gen. Dazu kon­trol­lierte er regel­mä­ßig das offi­zi­elle Inter­net­por­tal www​.insol​venz​be​kannt​ma​chun​gen​.de. Um alles rich­tig zu machen, gab er den Vor- und Zuna­men ein: es kam stets eine Fehl­an­zeige. Doch in Wirk­lich­keit lief bereits ein Insol­venz­ver­fah­ren (Rest­schuld­be­frei­ung), in dem des­halb eine wich­tige Frist ver­säumt wurde. Der Fall lan­dete beim BGH (IX ZB 229/11 v. 10.10.2013), der sich die Such­maske wie folgt vornahm: 

Die Gläu­bi­ge­rin hat unver­schul­det die Frist ver­säumt, weil sie auf­grund der irre­füh­ren­den

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Facebook als Medium aktien- und kapitalmarktrechtlicher Mitteilungen

Die Haupt­ver­samm­lung kann statt über den Inter­net-Bun­des­an­zei­ger mit ein­ge­schrie­be­nem Brief ein­be­ru­fen wer­den (§ 121 Abs. 4 S. 2 AktG). Das ist umständ­lich, doch die Sat­zung kann etwas ande­res” bestim­men – und das tut sie auch, ins­be­son­dere die E‑Mail wird ver­brei­tet als Mit­tel der Infor­ma­tion benannt. Könnte die Klau­sel auch lau­ten, dass eine Face­book-Nach­richt genügt? Wenn auf diese Weise alle Aktio­näre erreicht wer­den kön­nen, sollte dem nichts ent­ge­gen­ste­hen. Vor­aus­set­zung wäre also, dass die Aktio­näre eine ent­spre­chende Face­book-Gruppe bil­den oder die Seite sub­skri­biert haben. Eine öffent­li­che Ein­la­dung auf der Face­book-Seite der Gesell­schaft würde nicht genü­gen, denn die Nach­richt soll den Aktio­nä­ren über­bracht wer­den („push”), die Erwar­tung, dass sie abge­ru­fen werde („pull”) reicht nicht. Damit ist klar, dass die …

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MicroBilG seit 28.12.2012 in Kraft

Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (neu: § 267a HGB) kön­nen schon für den Jah­res­ab­schluss 2012 einige Erleich­te­run­gen bei Auf­stel­lung und Offen­le­gung prak­ti­zie­ren. Am 28.12.2012 ist das am Vor­tag im Bun­des­ge­setz­blatt (Nr. 61) ver­kün­dete Micro­BilG in Kraft getre­ten. Es han­delt sich um das Gesetz zur Umset­zung der Richt­li­nie 2012/6/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 14. März 2012 zur Ände­rung der Richt­li­nie 78/660/EWG des Rates über den Jah­res­ab­schluss von Gesell­schaf­ten bestimm­ter Rechts­for­men hin­sicht­lich Kleinst­be­trie­ben (Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten-Bilanz­rechts­än­de­rungs­ge­setz).

Nähere Infor­ma­tio­nen hier: Mül­ler, Micro­BilG — das ändert sich für Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (Haufe-Ver­lag).

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Bilanzpublizität: Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften beschlossen; gestufte Ordnungsgelder geplant

Der Bun­des­tag hat die Bun­des­re­gie­rung auf­ge­for­dert, etli­che Erleich­te­run­gen für bilanz­pu­bli­zi­täts­pflich­tige Unter­neh­men auf den Weg zu brin­gen. Bis März 2013 sol­len Ände­run­gen vor­ge­legt wer­den, die vor allem die nach § 335 HGB fest­zu­set­zen­den Ord­nungs­gel­der betref­fen. Diese sol­len sich künf­tig nach der Unter­neh­mens­größe rich­ten. Für Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sei nur ein Min­dest­be­trag von 500 Euro und für kleine Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten von 1.000 Euro vor­zu­se­hen. Ord­nungs­gel­der sol­len nur bei Ver­schul­den ver­hängt wer­den, Fälle höhe­rer Gewalt” seien auszuschließen.
Schließ­lich bedürfe es einer Rege­lung zur Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand, damit unbil­lige Här­ten durch ver­säumte Fris­ten abge­mil­dert wer­den.” — S. hier die Beschluss­emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses, wel­cher der Bun­des­tag am ver­gan­ge­nen Frei­tag gefolgt ist. 

Dass ein Ord­nungs­geld nur bei Ver­schul­den ver­hängt wer­den …

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Beglaubigte Urkunde besser als Einsicht in das elektronische Handelsregister?

Ist der Ein­trag im elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter eine gerichts­kun­dige Tat­sa­che”? Nein, sagt das OLG Naum­burg (Beschl. v. 14.12.2011, 10 W 74/11), weil erst durch Recher­chen in aus­wär­ti­gen Regis­tern zu veri­fi­zie­rende Tat­sa­chen” nicht dazu gehö­ren. Die Vor­lage einer beglau­big­ten Urkunde sei also erfor­der­lich (für eine Titel­um­schrei­bung auf eine im Wege der Ver­schmel­zung ent­stan­dene Rechtsnachfolgerin).

Das Han­dels­re­gis­ter wurde durch das EHUG 2007 als elek­tro­ni­sches Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tem” (§ 9 I 2 HGB) abruf­bar gemacht. Es sind nicht mehr aus­wär­tige” Akten­kel­ler zu sich­ten, son­dern die Online-Ein­sicht zeigt den offi­zi­el­len Ein­trag. Für jeder­mann ist erkenn­bar (nicht: jeder kann diese Infor­ma­tion ohne wei­te­res erfah­ren, sach­ge­mäße Mühe­wal­tun­gen gehö­ren zum

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Der elektronisch herausgegebene Bundesanzeiger als Gesellschaftsblatt

Die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung ist gem. §§ 121 IV 1, 25 S. 1 AktG in den Bun­des­an­zei­ger ein­zu­rü­cken”. Nicht etwa in den elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger”. Die­sen gibt es seit dem 1.4.2012 als Begriff nicht mehr – aber ganz in der Sache: Der Bun­des­an­zei­ger wird vom Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz nur noch elek­tro­nisch her­aus­ge­ge­ben” (Art. 1 Nr. 8 Gesetz zur Ände­rung von Vor­schrif­ten über Ver­kün­dung und Bekannt­ma­chun­gen v. 22.12.2011, BGBl. I 3044). Abge­schafft wurde die Druck­aus­gabe und die im Inter­net ist seit­her das ein­zige Medium: www​.bun​des​an​zei​ger​.de. Als Fol­ge­än­de­rung war u.a. in § 25 S.1 AktG das Wort elek­tro­ni­schen” zu strei­chen (Art. …

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