EU-Konsultation zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung

Die EU-Kom­mis­sion (Gene­ral­di­rek­tion Bin­nen­markt) hat im Inter­net eine Kon­sul­ta­tion zur grenz­über­schrei­ten­den Ver­le­gung von Fir­men­sit­zen” (so lau­tet die Über­set­zung von regis­tered offices”) gestar­tet, die bis Mitte April 2013 läuft. Damit kommt ein Jahr nach der Auf­for­de­rung durch das EU-Par­la­ment die Sache ent­spre­chend der Ankün­di­gung im Akti­ons­plan 2012 wie­der etwas in Schwung. 

Die Kon­sul­ta­tion wird durch das Aus­fül­len eines Online-Fra­ge­bo­gens durch­ge­führt. Der Fra­ge­bo­gen befasst sich mit fol­gen­den The­men: Ist eine gesetz­li­che Rege­lung auf EU-Ebene erfor­der­lich? Wie sollte eine sol­che Rege­lung aus­se­hen? Wel­chen Hin­der­nis­sen sehen sich Fir­men der­zeit gegen­über, die ihren Fir­men­sitz in andere Län­der ver­le­gen möch­ten? Es soll ermit­telt wer­den, wel­che Vor­teile ein Ein­grei­fen der EU bei der grenz­über­schrei­ten­den Ver­le­gung von Fir­men­sit­zen brin­gen könnte. 

Die Ant­wor­ten sol­len dazu die­nen, die …

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EuGH: grenzüberschreitende Umwandlung möglich („VALE“)

Der EuGH hat am 12.7.2012 ent­schie­den, dass die grenz­über­schrei­tende Umwand­lung (Wech­sel in eine aus­län­di­sche Rechts­form) grund­sätz­lich mög­lich ist. Dar­un­ter ist die Ver­le­gung des Sat­zungs-/Re­gis­ter­sit­zes zu ver­ste­hen. Die Gesell­schaft erlischt im Her­kunfts­staat (nach des­sen Regeln) und ent­steht neu im Auf­nah­me­staat (nach des­sen Regeln). Der Witz an der Sache ist, dass Alt- und Neu­ge­sell­schaft im Ver­hält­nis Rechtsvorgänger/​Rechtsnachfolger ste­hen (Uni­ver­sal­suk­zes­sion) bzw. es sich (nach hie­si­ger Umwand­lungs­ter­mi­no­lo­gie und ‑dog­ma­tik) um den­sel­ben Rechts­trä­ger handelt.

Eine in Rom gegrün­dete ita­lie­ni­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft (VALE Cos­tru­zioni Srl) hatte ihren Sitz und ihre Tätig­keit nach Ungarn ver­legt; im römi­schen Han­dels­re­gis­ter wurde sie antrags­ge­mäß gelöscht mit dem Ver­merk Die Gesell­schaft hat ihren Sitz nach Ungarn ver­legt”. Dort wollte sie als unga­ri­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft (VALE

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Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht präsentiert Thesen zur Sitzverlegungsrichtlinie

Der Arbeits­kreis Euro­päi­sches Unter­neh­mens­recht hat The­sen zum Erlass einer euro­päi­schen Sicht­ver­le­gungs­richt­li­nie vor­ge­legt. Diese (in der EU in hin­hal­ten­der Vor­be­rei­tung befind­li­che) Richt­li­nie wird als not­wen­dig ange­se­hen, um ein­heit­li­che Wett­be­werbs­be­din­gun­gen im Bin­nen­markt zu schaf­fen. Dazu müsse eine Richt­li­nie die Schutz­in­ter­es­sen bestim­men und rechts­si­cher fest­le­gen, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen einer Gesell­schaft der Form­wech­sel in eine andere Rechts­ord­nung zu gestat­ten ist. Die aktu­elle Rechts­lage sei für die betrof­fe­nen Unter­neh­men höchst unüber­sicht­lich, da jeder Mit­glied­staat selbst ent­schei­det, ob und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen er den grenz­über­schrei­ten­den Form­wech­sel zulässt. Im Ergeb­nis habe die Sitz­ver­le­gung weder zur Auf­lö­sung der Gesell­schaft noch zur Grün­dung einer neuen juris­ti­schen Per­son, son­dern ledig­lich zu einem Wech­sel des anwend­ba­ren Gesell­schafts­rechts zu füh­ren. Die Richt­li­nie soll für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gel­ten. Das Ver­fah­ren sei an der grenz­über­schrei­ten­den Ver­schmel­zung …

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Schweizerische Aktiengesellschaft: es gilt die Sitztheorie!

Vor 2 Jah­ren lau­tete hier die Über­schrift anders: es gilt die Grün­dungs­theo­rie! Deren Gül­tig­keit für eine schwei­ze­ri­sche AG hatte das Beru­fungs­ge­richt (OLG Hamm) ange­nom­men, das letzte Wort in die­ser Sache jedoch hat der BGH. Und die­ser ent­schei­det wie in der aktu­el­len Über­schrift ver­merkt (Urteil v. 27. Okto­ber 2008 — II ZR 158/06, zunächst nur Pres­se­mit­tei­lung verfügbar). 

Der Senat ist den Erwä­gun­gen des Beru­fungs­ge­richts nicht gefolgt und hat es abge­lehnt, die sog. Grün­dungs­theo­rie” zuguns­ten der Klä­ge­rin anzu­wen­den. Er hat viel­mehr im Anschluss an seine bis­he­rige Recht­spre­chung die Klä­ge­rin als schwei­ze­ri­sche Akti­en­ge­sell­schaft wegen des – unter­stell­ten – Ver­wal­tungs­sit­zes in Deutsch­land als auf­ge­löst ange­se­hen, sie aber als eine in Deutsch­land kla­ge­be­fugte Per­so­nen­ge­sell­schaft behan­delt. …

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Verlegung des Verwaltungssitzes gehört zur Niederlassungsfreiheit („Cartesio“)

In der Rechts­sa­che Car­te­sio” hat der Gene­ral­an­walt sei­nen Schluss­an­trag gestellt.

Der Fall: Car­te­sio ist eine in Ungarn regis­trierte Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Im Novem­ber 2005 bean­tragte sie beim Han­dels­re­gis­ter­ge­richt, die Ver­le­gung ihres ope­ra­ti­ven Geschäfts­sit­zes von Ungarn nach Ita­lien im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Car­te­sio wollte trotz­dem wei­ter­hin als eine in Ungarn errich­tete Gesell­schaft dem unga­ri­schen Gesell­schafts­recht unter­lie­gen. Das Han­dels­re­gis­ter­ge­richt wies die­sen Antrag mit der Begrün­dung zurück, dass das unga­ri­sche Recht unga­ri­schen Gesell­schaf­ten nicht erlaube, ihren ope­ra­ti­ven Geschäfts­sitz in einen ande­ren Mit­glied­staat zu ver­le­gen. Car­te­sio müsse zunächst in Ungarn auf­ge­löst und anschlie­ßend nach ita­lie­ni­schem Recht neu gegrün­det werden. 

Der Gene­ral­an­walt: Die Bestim­mun­gen des EG-Ver­trags zur Nie­der­las­sungs­frei­heit sind auf die vor­lie­gende Rechts­sa­che ein­deu­tig anwend­bar. Aus sei­ner Sicht behan­deln die in Rede ste­hen­den unga­ri­schen Vor­schrif­ten grenz­über­schrei­tende …

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Gesetzliche Einführung der Gründungstheorie geplant

Das BMJ hat einen Refe­ren­ten­ent­wurf zum Inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­recht fer­tig­ge­stellt. Im EGBGB wird danach die Gel­tung der Grün­dungs­theo­rie” gene­rell vorgesehen.

In einer Pres­se­mit­tei­lung schreibt das BMJ: Die vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen erstre­cken die Anwend­bar­keit des Grün­dungs­rechts auch auf Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen, die nicht der Euro­päi­schen Union oder dem Euro­päi­schen Wirt­schaft­raum ange­hö­ren. Dies erleich­tert wei­ter die Rechts­an­wen­dung und ver­mei­det eine nicht gerecht­fer­tigte Ungleich­be­hand­lung von Gesell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Staaten.

Wesent­li­che Eck­punkte des Entwurfs:

  • Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen unter­lie­gen dem Recht des Staa­tes, in dem sie in ein öffent­li­ches Regis­ter ein­ge­tra­gen sind (Gesell­schafts­sta­tut). Bei­spiel: Auf eine in Groß­bri­tan­nien im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Pri­vate Limi­ted Com­pany kommt eng­li­sches Recht zur Anwen­dung, auch wenn die Gesell­schaft ihre Tätig­keit aus­schließ­lich in einer Nie­der­las­sung in Deutsch­land ausübt.
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EU: Richtlinie über Sitzverlegung gestoppt

Die Gene­ral­di­rek­tion Bin­nen­markt und Dienst­leis­tun­gen hat die Arbei­ten an die­sem Thema ein­ge­stellt, denn Kom­mis­sar McCreevy beschloss, dass kein Bedarf für ein Tätig­wer­den auf EU-Ebene in die­sem Bereich bestehe. 

Worum ging es? Um nicht weni­ger als die seit län­ge­rem vor­be­rei­tete 14. Gesell­schafts­rechts­richt­li­nie über die grenz­über­schrei­tende Ver­le­gung des Sat­zungs­sit­zes von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Eine im Dezem­ber vor­ge­legte offi­zi­elle Fol­gen­ab­schät­zung” kommt zu dem Ergeb­nis: erst mal abwarten. 

Since the prac­ti­cal effect of the exis­ting legis­la­tion on cross-bor­der mobi­lity (i.e. the cross-bor­der mer­ger direc­tive) is not yet known and that the issue of the trans­fer of the regis­tered office might be cla­ri­fied by the Court of Jus­tice in the near future, the assess­ment con­clu­des that it might be more appro­priate …

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