Das Deutsche Aktieninstitut hat heute folgende Vorschläge für eine „Notfallgesetzgebung für
Hauptversammlungen” veröffentlicht:
1. Der Gesetzgeber sollte kurzfristig und befristet für die Hauptversammlungssaison 2020 das Satzungserfordernis des 118 AktG aufheben.
2. Das Präsenzerfordernis bei Hauptversammlungen und das Teilnahme‑,
Frage- und Rederecht des Aktionärs sollten aufgehoben sowie jede
Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in
diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden.
3. Für den Fall, dass der Vorstand den Aktionären – gegebenenfalls auch
beschränkt – ein Fragerecht anbietet, sollte der Vorstand von jeglicher
Haftung freigestellt sowie jede Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit eines
Hauptversammlungsbeschlusses ausgeschlossen werden.
4. Da die Hauptversammlungssaison schon begonnen hat, sollte der Gesetzgeber auch zulassen, dass der Vorstand die Maßnahmen kurzfristig ankündigen darf, auch wenn er die Hauptversammlung bereits einberufen hat.
5. Für den Fall der Präsenzveranstaltung sollte die Anfechtung aufgrund von
Einschränkungen der Aktionärsrechte (z.B. der Teilnahme) durch
behördliche Auflagen oder behördliches Handelns ausgeschlossen werden.
6. Der Zeitraum für die Verschiebung einer Hauptversammlung sollte
vorübergehend auf 12 Monate verlängert werden.
7. Unternehmen sollten auf Grundlage eines Vorstands- und
Aufsichtsratsbeschlusses Dividenden zahlen können.
8. Der Abschlussprüfer sollte allein durch Aufsichtsratsbeschluss bestellt
werden können.
9. Die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger
sollte für die Unternehmen, die für die Feststellung des Abschlusses gemäß
Satzung einen Beschluss der Hauptversammlung benötigen, aufgehoben
bzw. verlängert werden.
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