In Zeitungsanzeigen und im elektronischen Bundesanzeiger vom 16.3. macht die DaimlerChrysler AG eine „Erweiterung der Tagesordnung für die 8. ordentliche Hauptversammlung” am 12.4.2006 bekannt. Danach lässt der Aktionär Richard Mayer aus München zwei Gegenstände zur Beschlussfassung (Bestellung von Sonderprüfern) auf die Tagesordnung setzen. In der Begründung schreibt er: „Die Befugnis, gemäß TOP 9 und 10 nach § 122 AktG Sonderprüfungen auf die Tagesordnung setzen zu lassen und zu beantragen, ergibt sich gleichfalls ohne Weiteres aus dem Gesetz (§ 142 Abs. 1 AktG).”
Ohne Weiteres nicht, sondern unter diesen Voraussetzungen: „Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden.” Hinzu kommt, dass die Aktien drei Monate vor dem Tag der HV erworben wurden; §§ 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Schauen wir doch einmal nach, ob Herr Mayer seither die Innehabung von 5% des Grundkapitals gemeldet hat (§ 21 Abs. 1 WpHG). Und zwar in der Datenbank der Bafin über bedeutende Stimmrechtsanteile an börsennotierten Gesellschaften. Hier stehen die Deutsche Bank und die Kuwaitis, aber kein Richard Mayer. S. auch Aktionärsstruktur DaimlerChrysler.
Herr Mayer dürfte also alternativ500 T€ anteiliges Grundkapital in Aktien halten. Da eine DCX-Aktie einen anteiligen Betrag von 2,6 € vermittelt, wären das 192 307 Aktien. Angenommen, unser Aktionär hat zu Tiefstkursen von ca 30 € gekauft, so hätten immerhin 5 769 230 € investiert werden müssen.
Ergänzung: Die FAZ v. 17.3.2006 berichtet, dass in dieser Angelegenheit bereits vor dem Amtsgericht Stuttgart (§ 122 Abs. 3 Satz 1 AktG) gestritten worden ist (es ging zusätzlich um Anträge für Satzungsänderungen).
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