Beiten Burkhardt: SE für alle?

Ges­tern konnte man fol­gende Pres­se­mit­tei­lung lesen: Bei­ten Burk­hardt grün­det eigene Europa AG“. Diese Bei­ten Burk­hardt EU-Betei­li­gun­gen SE wurde Anfang Dezem­ber 2005 unter Betei­li­gung der Bei­ten Burk­hardt Rechts­an­walt­schafts­ge­sell­schaft mbH gegründet. 

Bei­ten Burk­hardt reagiert damit nach eige­nen Anga­ben auf das Inter­esse ihrer Man­dan­ten an der Rechts­form der SE”. Es solle Unter­neh­men – und auch natür­li­chen Per­so­nen — ermög­licht wer­den, im In- und Aus­land ohne auf­wän­dige Umstruk­tu­rie­run­gen oder lang­wie­rige Grün­dungs­ver­fah­ren, in die Rechts­form der SE zu wech­seln und direkt eine sol­che maß­ge­schnei­derte AG zu erwer­ben.
Der recht­li­che Hin­ter­grund ist fol­gen­der: Die Grün­dung einer SE erfor­dert grund­sätz­lich das Vor­lie­gen meh­re­rer Unter­neh­men, die grenz­über­schrei­tend tätig sind, Art. 2 SE-VO. Es bestehen die fol­gen­den 5 Gründungsmöglichkeiten: 

1. Zusam­men­schluss (Verschmelzung/​Fusion) von bestehen­den Gesellschaften 

2. Grün­dung einer Holding-Gesellschaft 

3. Grün­dung einer gemein­sa­men Tochtergesellschaft 

4. Umwand­lung einer natio­na­len Gesellschaft 

5. Grün­dung einer Toch­ter-SE durch eine SE 

Bei­ten Burk­hardt möchte nun offen­sicht­lich die 5. Mög­lich­keit nut­zen (Art. 3 Abs 2 SE-VO). Hat ein Man­dant Inter­esse an einer SE, grün­det die Bei­ten Burk­hardt SE eine Toch­ter-SE und über­trägt sodann 100 % der Anteile auf den Man­dan­ten. Die­ser wird damit zwar auch hier die für eine SE min­dest erfor­der­li­chen 120.000,- € (Art. 4 Abs. 2 SE-VO) auf­brin­gen müs­sen, im Übri­gen aber ist die­ses Ver­fah­ren in der Tat erheb­lich ein­fa­cher. Er erwirbt auf unkom­pli­zier­ten Wege und vor allem ohne die Betei­li­gung eines wei­te­ren euro­päi­schen Unter­neh­mens u.a. die Vor­teile der ein­fa­chen Sitz­ver­le­gung (Art. 8 SE-VO) sowie das Wahl­recht zwi­schen monis­ti­scher und dua­lis­ti­scher Ver­fas­sung (Art. 38 ff SE-VO). Inwie­fern diese durch die SE-VO eröff­nete Mög­lich­keit des Tätig­wer­dens als SE noch den Grund­ge­dan­ken der SE als Euro­päi­sche Gesell­schafts­form“ wie­der­spie­gelt, ist aller­dings eine andere Frage. 

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