„Um zu verhindern, dass Investoren Einfluss auf das Schienennetz bekommen, fordern wir die SPD-Bundestagsfraktion auf, ein Volksaktienmodell mit nicht stimmberechtigten Vorzugsaktien zu prüfen.” (Beschluss des SPD-Parteivorstands v. 20.8.2007).
Die Volksaktie? Das Aktiengesetz kennt sie nicht. Die Vorzugsaktie (§§ 12 I 2, 139 ff AktG) ist hingegen ein Begriff. Verführerisch bei Börsengängen, weil man Herr im Hause zu bleiben scheint und vom Publíkum (Volk) noch Geld dafür bekommt. Doch was ist, wenn die Gesellschaft Kapitalbedarf hat und der Inhaber von Stammaktien dies alleine nicht stemmen kann? Dann ernüchtert ein Blick auf § 139 II AktG; es bliebe nur teurer Fremdkredit. Und was geschieht, wenn das Unternehmen nicht hinreichend Gewinne erwirtschaftet? Dann „haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, bis die Rückstände nachgezahlt sind” (§ 140 II AktG).
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