Die SPD-Arbeitsgruppe zum Thema „Angemessenheit und Transparenz von Managerbezahlungen” beherrscht gegenwärtig die Schlagzeilen. Im medialen Vordergrund steht zwar der steuerrechtliche Vorschlag hinsichtlich des nur hälftigen Betriebsausgabenabzugs > 1 Mio. €, doch auch die erwogenen — aktienrechtlichen Änderungen sollten nicht unbeachtet bleiben.
- Ergänzung von § 107 Abs. 3 AktG durch die Aufnahme der Entscheidung über Vorstandsvergütungen in den Katalog der nicht vom AR-Plenum an besondere Ausschüsse delegierbaren Entscheidungen
- Ergänzung von § 116 AktG durch eine Formulierung, die die Haftungsfolgen für AR-Mitglieder bei Missachtung des Angemessenheitsgebots des § 87 AktG verdeutlicht
- Änderung von § 193 AktG mit dem Ziel einer Ausweitung der Ausübungsfrist für Aktienoptionen von bisher 2 auf künftig 3 Jahre
- Ergänzung von § 87 Abs. 1 AktG durch weitere Kriterien, die die Angemessenheit konkreter Vergütungsvereinbarungen zusätzlich zu den bisherigen Kriterien ins Verhältnis nicht nur zu den Aufgaben sondern auch zu den Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds, nicht nur zur Lage der Gesellschaft, sondern auch zur (branchen- und landes-) üblichen Vergütung setzen. Ergänzend sollen die Kriterien einer angemessenen Vergütung künftig auch ausdrücklich langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung beinhalten.
Zu alledem passt der Artikel von Uwe Volkmann in der heutigen FAZ (S. 9): Gute policey oder Das Recht als Vehikel der Mehrheitsmoral
Leider fällt Ihnen zu diesem wichtigen Thema auch nicht mehr ein, als sich das übliche Gesülze der Frankfurter Allgemeinen zu Eigen zu machen.
Schade eigentlich, denn gerade von Ihnen hätte ich da mehr erwartet.
Bei der Beshränkung der Rechte von Minderheitsaktionären wird nach dem Staat gerufen. Dann lässt es sich leider nicht vermeiden, dass den Staat auch dort nicht los wird, wo man ihn nicht möchte, nämlich bei den Mindestlöhnen und den Höchslöhnen.