Aus meinem Beitrag in der Festschrift für Ulrich Eisenhardt zum 70. Geburtstag:
„Das (im Wesentlichen) am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) hat die Regelungen des § 15 HGB bis auf eine Detailänderung im vierten Absatz (unten II 3) nicht berührt. Es besteht dennoch Anlass zur Prüfung, wie sich diese wichtigen Vorschriften in der digitalen Registerwelt wirken und inwieweit ihre Interpretation der neuen Umgebung anzupassen ist. Außerdem hat das EHUG einen neuen § 11 HGB gebracht, der positive Publizitätswirkungen an Übersetzungen von Eintragungen und Einreichungen knüpft (unten IV).
…
Die Grundthese dieses Beitrags ist, dass bei elektronischen Registern die Eintragung der wesentliche Tatbestand für Rechtsschein (§ 15 Abs.1, 3 HGB) und für dessen Zerstörung (§ 15 Abs. 2 HGB) ist. Der Rechtsverkehr wird sinnvoller Weise im Online-Register recherchieren, während ihm die tageschronologische elektronische Bekanntmachung praktisch wenig nützt. Dieses Postulat der — bei unverändertem Gesetzestext des § 15 HGB interpretativ zu gewinnenden — führenden Rolle der Eintragung wird bestätigt durch die Neuregelung des § 11 Abs. 2 HGB, denn dort knüpft das Gesetz den Vertrauensschutz direkt an den Inhalt des Handelsregisters (Übersetzungen) an.”
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