Gesetzesvorschläge zur Neuregelung des Rechtsgebiets hat Karsten Schmidt auf dem Heidelberger Symposion aus Anlass des 80. Geburtstags von Peter Ulmer vorgelegt. Die gesetzliche Legalordnung soll auf den Stand der Rechtsfortbildung gehoben werden. Diese Formulierung zeigt, worum es geht: Das praktizierte Recht stimmt mit dem geschriebenen nicht mehr überein. Die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts wird für rechtsfähig gehalten, aber das BGB weiß davon nichts. Besonders frappierend ist § 54 BGB, der geradewegs in die Irre führt: Der dort „nicht rechtsfähig” genannte Verein ist: rechtsfähig. Wenn das glatte Gegenteil des Gesetzeswortlauts als geltendes Recht praktiziert wird, kommen nicht nur Studenten ins Trudeln, von denen saubere Arbeit mit dem Normtext verlangt wird. Der Meister hingegen sieht das Gesetz im Zivilrecht als Quelle der Inspiration, nicht der Subsumtion (K.Schmidt), doch weiß er, dass eine zu große Diskrepanz der Rechtskultur schadet. Daher der Vorschlag, (ähnlich wie in Österreich) eine Neuordnung des Personengesellschaftsrechts und teilweise des Vereinsrechts zu wagen.
Dem Vorschlag zufolge (§ 705 I BGB‑E) wird durch den Gesellschaftsvertrag ein Schuldverhältnis (Innengesellschaft) oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (Außengesellschaft) begründet. Letztere können als GbR, oHG oder KG auftreten, Varianten einer und derselben Rechtsform. Die Regelungstechnik folgt dieser Einschätzung, denn sie kennt keine zwingende Normhierarchie. Ob zwischen HGB und BGB „downstream” (§ 105 II HGB) oder „upstream” (BGHZ 146, 341) verwiesen wird, sei eine redaktionelle Frage. Daher wird in großem Umfang für die GbR-Außengesellschaft auf das HGB-Gesellschaftsrecht verwiesen, erst recht bei der unternehmenstragenden.
§ 105 II HGB sei dahin zu ändern, dass die „offene Gesellschaft” für jeden zulässigen Zweck eintragbar sei, es also entgegen dem derzeitigen Wortlaut (und entgegen BGH NJW 2011, 3036) auf den Gewerbebetrieb nicht ankomme. Das PartGG sei zu streichen. Berufshaftungsprivilegien könnten als Ergänzung des § 128 HGB formuliert werden. – Dieser rechtspolitische Vorschlag geht über die postulierte Anpassung an den Stand anerkannter Rechtsfortbildung hinaus, er will ersichtlich eigene Akzente setzen.
Die Diskussion auf dem Symposion zeigte Sympathie für die Vorschläge. Sie drehte sich u.a. um Probleme, die GbR als rechtsfähige Personengesellschaft zu identifizieren, ohne dass deren Gesellschafter generell registriert sind. Insoweit wird eine Ausdehnung der § 162 I 2 HGB, § 47 II GBO auf Parallelfälle (Aktivprozesse, Aktienregister, GmbH-Gesellschafterliste) vorgeschlagen, d.h. die Gesellschafter sind jeweils zu benennen. Nicht hinreichend geklärt wurde, anhand welcher Kriterien sich Innen- und Außengesellschaft unterscheiden lassen. Der Gesetzesvorschlag sagt dazu nichts, obwohl es sich um eine kategoriale Weiche handelt, ob bloß ein „Schuldverhältnis” oder mehr (ein Rechtsträger) vorliegt.
Die Beiträge des Symposions (K.Schmidt, s.o.; Goette zum Kapitalschutzsystem der GmbH; Habersack und Reichert zur Organhaftung) werden im Jahresverlauf in der ZHR veröffentlicht.
Klingt sehr nach österreichischem Recht…
Freilich ist die Kategorisierung unternehmenstragend / nicht unternehmenstragend einerseits schon im Vereinsrecht schwierig gewesen (Nebenzweckprivileg, etc.) und die Unterscheidung Innen- / Außengesellschaft durchaus einer gewissen Dynamik unterworfen (gemeinsames Vermögen kann auch nachträglich gebildet werden; eine als Innengesellschaft vereinbarte Gestaltung kann im Einzelfall auch erkennbar als Personengruppe nach außen auftreten — wird sie dadurch zur Außengesellschaft? Und wenn ja — für den konkreten Fall oder allgemein?).
Bei der nach der Entwurfslösung möglichen KG für freie Berufe kommen stets auch berufsethische Argumente hinzu (soll es reine „Briefkopfpartner” geben, die nur mitfinanzieren? Inwieweit kann Vertraulichkeit gewährleistet werden, wenn es reine „Investoren” gibt?).
Und schließlich: Warum sollte man nicht generell freiwillig alle Organisationen (auch den rein privaten Verbund, der aber kein Verein sein will — z.B. die Kegelrunde) in ein Register eintragen *dürfen*?
Wird es den Vorschlag zeitnah in gedruckter Form zum Nachlesen geben?
Wie gesagt: in der ZHR, wohl in der zweiten Jahreshälfte. Oder direkt fragen …