Ein Gesetzesvorschlag zur Neuregelung des Rechts der Personengesellschaften

Geset­zes­vor­schläge zur Neu­re­ge­lung des Rechts­ge­biets hat Kars­ten Schmidt auf dem Hei­del­ber­ger Sym­po­sion aus Anlass des 80. Geburts­tags von Peter Ulmer vor­ge­legt. Die gesetz­li­che Legal­ord­nung soll auf den Stand der Rechts­fort­bil­dung geho­ben wer­den. Diese For­mu­lie­rung zeigt, worum es geht: Das prak­ti­zierte Recht stimmt mit dem geschrie­be­nen nicht mehr über­ein. Die Außen­ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts wird für rechts­fä­hig gehal­ten, aber das BGB weiß davon nichts. Beson­ders frap­pie­rend ist § 54 BGB, der gera­de­wegs in die Irre führt: Der dort nicht rechts­fä­hig” genannte Ver­ein ist: rechts­fä­hig. Wenn das glatte Gegen­teil des Geset­zes­wort­lauts als gel­ten­des Recht prak­ti­ziert wird, kom­men nicht nur Stu­den­ten ins Tru­deln, von denen sau­bere Arbeit mit dem Norm­text ver­langt wird. Der Meis­ter hin­ge­gen sieht das Gesetz im Zivil­recht als Quelle der Inspi­ra­tion, nicht der Sub­sum­tion (K.Schmidt), doch weiß er, dass eine zu große Dis­kre­panz der Rechts­kul­tur scha­det. Daher der Vor­schlag, (ähn­lich wie in Öster­reich) eine Neu­ord­nung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts und teil­weise des Ver­eins­rechts zu wagen. 

Dem Vor­schlag zufolge (§ 705BGB‑E) wird durch den Gesell­schafts­ver­trag ein Schuld­ver­hält­nis (Innen­ge­sell­schaft) oder eine rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft (Außen­ge­sell­schaft) begrün­det. Letz­tere kön­nen als GbR, oHG oder KG auf­tre­ten, Vari­an­ten einer und der­sel­ben Rechts­form. Die Rege­lungs­tech­nik folgt die­ser Ein­schät­zung, denn sie kennt keine zwin­gende Norm­hier­ar­chie. Ob zwi­schen HGB und BGB down­stream” (§ 105 II HGB) oder upstream” (BGHZ 146, 341) ver­wie­sen wird, sei eine redak­tio­nelle Frage. Daher wird in gro­ßem Umfang für die GbR-Außen­ge­sell­schaft auf das HGB-Gesell­schafts­recht ver­wie­sen, erst recht bei der unternehmenstragenden. 

§ 105 II HGB sei dahin zu ändern, dass die offene Gesell­schaft” für jeden zuläs­si­gen Zweck ein­trag­bar sei, es also ent­ge­gen dem der­zei­ti­gen Wort­laut (und ent­ge­gen BGH NJW 2011, 3036) auf den Gewer­be­be­trieb nicht ankomme. Das PartGG sei zu strei­chen. Berufs­haf­tungs­pri­vi­le­gien könn­ten als Ergän­zung des § 128 HGB for­mu­liert wer­den. – Die­ser rechts­po­li­ti­sche Vor­schlag geht über die pos­tu­lierte Anpas­sung an den Stand aner­kann­ter Rechts­fort­bil­dung hin­aus, er will ersicht­lich eigene Akzente setzen. 

Die Dis­kus­sion auf dem Sym­po­sion zeigte Sym­pa­thie für die Vor­schläge. Sie drehte sich u.a. um Pro­bleme, die GbR als rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft zu iden­ti­fi­zie­ren, ohne dass deren Gesell­schaf­ter gene­rell regis­triert sind. Inso­weit wird eine Aus­deh­nung der § 1622 HGB, § 47 II GBO auf Par­al­lel­fälle (Aktiv­pro­zesse, Akti­en­re­gis­ter, GmbH-Gesell­schafter­liste) vor­ge­schla­gen, d.h. die Gesell­schaf­ter sind jeweils zu benen­nen. Nicht hin­rei­chend geklärt wurde, anhand wel­cher Kri­te­rien sich Innen- und Außen­ge­sell­schaft unter­schei­den las­sen. Der Geset­zes­vor­schlag sagt dazu nichts, obwohl es sich um eine kate­go­riale Wei­che han­delt, ob bloß ein Schuld­ver­hält­nis” oder mehr (ein Rechts­trä­ger) vorliegt. 

Die Bei­träge des Sym­po­si­ons (K.Schmidt, s.o.; Goe­tte zum Kapi­tal­schutz­sys­tem der GmbH; Haber­sack und Rei­chert zur Organ­haf­tung) wer­den im Jah­res­ver­lauf in der ZHR veröffentlicht.

4 Kommentare

  1. Klingt sehr nach öster­rei­chi­schem Recht…

    Frei­lich ist die Kate­go­ri­sie­rung unter­neh­mens­tra­gend / nicht unter­neh­mens­tra­gend einer­seits schon im Ver­eins­recht schwie­rig gewe­sen (Neben­zweck­pri­vi­leg, etc.) und die Unter­schei­dung Innen- / Außen­ge­sell­schaft durch­aus einer gewis­sen Dyna­mik unter­wor­fen (gemein­sa­mes Ver­mö­gen kann auch nach­träg­lich gebil­det wer­den; eine als Innen­ge­sell­schaft ver­ein­barte Gestal­tung kann im Ein­zel­fall auch erkenn­bar als Per­so­nen­gruppe nach außen auf­tre­ten — wird sie dadurch zur Außen­ge­sell­schaft? Und wenn ja — für den kon­kre­ten Fall oder allgemein?).

    Bei der nach der Ent­wurfs­lö­sung mög­li­chen KG für freie Berufe kom­men stets auch berufs­ethi­sche Argu­mente hinzu (soll es reine Brief­kopf­part­ner” geben, die nur mit­fi­nan­zie­ren? Inwie­weit kann Ver­trau­lich­keit gewähr­leis­tet wer­den, wenn es reine Inves­to­ren” gibt?).

    Und schließ­lich: Warum sollte man nicht gene­rell frei­wil­lig alle Orga­ni­sa­tio­nen (auch den rein pri­va­ten Ver­bund, der aber kein Ver­ein sein will — z.B. die Kegel­runde) in ein Regis­ter ein­tra­gen *dür­fen*?

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