Eingriff in das Aktieneigentum durch schuldrechtliche Abrede mit der AG?

A ver­äu­ßert einen Gegen­stand an B. Im Ver­trag wird A die Option ein­ge­räumt, den Gegen­stand unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen unent­gelt­lich wie­der von B zu ver­lan­gen. Ver­letzt die Pflicht zur unent­gelt­li­chen Rück­über­tra­gung das Eigen­tums­grund­recht? Ver­stößt die Klau­sel gegen die guten Sit­ten? Kei­nes­wegs. B hat über sein Eigen­tum dis­po­niert; dem bil­lig und gerecht Den­ken­den stößt das nicht auf. 

Anders soll das nach dem Urteil des BGH v. 22.1.2013 (II ZR 80/10) sein, wenn eine A eine Akti­en­ge­sell­schaft ist: Ein schuld­recht­li­cher Ver­trag zwi­schen einer Akti­en­ge­sell­schaft und einem Aktio­när, wonach der Aktio­när seine Aktien auf die Gesell­schaft unent­gelt­lich zu über­tra­gen hat, wenn der Ver­trag been­det wird, ist jeden­falls dann nich­tig, wenn der Aktio­när die Aktien zuvor ent­gelt­lich erwor­ben hat.” 

Der BGH über­trägt die Grund­sätze, die bei einer Zwangs­ein­zie­hung im Sinne des § 237 AktG oder einer Über­tra­gung von Aktien nach §§ 327a ff. AktG gel­ten auf die außer­halb der Sat­zung getrof­fene schuld­recht­li­chen Abrede. Es sei kein Grund ersicht­lich, das Akti­en­ei­gen­tum gegen Ein­griffe auf­grund schuld­recht­li­cher Abre­den gerin­ger zu schüt­zen als gegen Ein­griffe, die auf einer Sat­zungs­be­stim­mung oder auf dem Gesetz beruhen. 

Kein Grund ersicht­lich? Wie wäre es mit Pri­vat­au­to­no­mie und Ver­trags­frei­heit? Siehe das oben ange­führte neu­trale” Aus­gangs­bei­spiel. Geschäfts­fä­hige Bür­ger kön­nen aller­lei Ein­griffe” des Ver­trags­part­ners ver­ein­ba­ren, das ist gerade der Sinn der Ver­träge. Gegen Über­rum­pe­lun­gen hel­fen Anfech­tungs­re­geln, bei vor­for­mu­lier­ten Ver­trags­be­din­gun­gen die AGB-Regeln, und an die umstrit­tene Recht­spre­chung zum Schutz bei sog. struk­tu­rel­ler Ungleich­heit sei eben­falls erin­nert. Aber das sind Sonderlagen. 

Im BGH-Fall ging es um Kauf­leute, die ein Mak­ler-Ver­bund­sys­tem auf­ge­baut haben („Part­ner­schafts­ver­trag”). Mög­li­cher­weise hätte eine AGB-Kon­trolle Bedenk­li­ches erbracht oder die Klau­sel über die unent­gelt­li­che Über­tra­gung der Aktien könnte als form­pf­lich­tige Schen­kung geprüft wer­den. Jeden­falls unglück­lich ist die pau­schale Behaup­tung, die schuld­recht­li­che Pflicht zur unent­gelt­li­chen Rück­über­tra­gung der Aktien ver­letze das Eigentumsgrundrecht.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .