A veräußert einen Gegenstand an B. Im Vertrag wird A die Option eingeräumt, den Gegenstand unter gewissen Voraussetzungen unentgeltlich wieder von B zu verlangen. Verletzt die Pflicht zur unentgeltlichen Rückübertragung das Eigentumsgrundrecht? Verstößt die Klausel gegen die guten Sitten? Keineswegs. B hat über sein Eigentum disponiert; dem billig und gerecht Denkenden stößt das nicht auf.
Anders soll das nach dem Urteil des BGH v. 22.1.2013 (II ZR 80/10) sein, wenn eine A eine Aktiengesellschaft ist: „Ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aktionär, wonach der Aktionär seine Aktien auf die Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen hat, wenn der Vertrag beendet wird, ist jedenfalls dann nichtig, wenn der Aktionär die Aktien zuvor entgeltlich erworben hat.”
Der BGH überträgt die Grundsätze, die bei einer Zwangseinziehung im Sinne des § 237 AktG oder einer Übertragung von Aktien nach §§ 327a ff. AktG gelten auf die außerhalb der Satzung getroffene schuldrechtlichen Abrede. Es sei kein Grund ersichtlich, das Aktieneigentum gegen Eingriffe aufgrund schuldrechtlicher Abreden geringer zu schützen als gegen Eingriffe, die auf einer Satzungsbestimmung oder auf dem Gesetz beruhen.
Kein Grund ersichtlich? Wie wäre es mit Privatautonomie und Vertragsfreiheit? Siehe das oben angeführte „neutrale” Ausgangsbeispiel. Geschäftsfähige Bürger können allerlei „Eingriffe” des Vertragspartners vereinbaren, das ist gerade der Sinn der Verträge. Gegen Überrumpelungen helfen Anfechtungsregeln, bei vorformulierten Vertragsbedingungen die AGB-Regeln, und an die umstrittene Rechtsprechung zum Schutz bei sog. struktureller Ungleichheit sei ebenfalls erinnert. Aber das sind Sonderlagen.
Im BGH-Fall ging es um Kaufleute, die ein Makler-Verbundsystem aufgebaut haben („Partnerschaftsvertrag”). Möglicherweise hätte eine AGB-Kontrolle Bedenkliches erbracht oder die Klausel über die unentgeltliche Übertragung der Aktien könnte als formpflichtige Schenkung geprüft werden. Jedenfalls unglücklich ist die pauschale Behauptung, die schuldrechtliche Pflicht zur unentgeltlichen Rückübertragung der Aktien verletze das Eigentumsgrundrecht.
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