Wie können Aktionäre darauf dringen, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend gemacht werden? Das ist in fast jeder HV-Saison ein Thema, und besonders interessant dann, wenn Vorstand und Aufsichtsrat selbst vorschlagen, dem Ex-Vorstandsmitglied die Entlastung zu verweigern. Freilich würde auch eine erteilte Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche bedeuten (§ 120 II 2 AktG). Eine „Abrechnung” im Rahmen der Entlastungsentscheidung ist weder im Guten noch im Bösen möglich.
- Gegenantrag: „Anträge von <einzelnen> Aktionären” sind zugänglich zu machen, wenn sie zu einem „bestimmten Punkt der Tagesordnung” gestellt werden (§ 126 I AktG). Lautet dieser Punkt der Tagesordnung „Entlastung”, so kann der „Gegenantrag” eigentlich nur die Ablehnung des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat beinhalten. Andere Anträge (z.B. Beschluss über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen) befinden sich nicht mehr im Rahmen dieses Punktes der Tagesordnung. Sie sind daher keine „Gegenanträge” und folglich nicht zugänglich zu machen bzw. zur Abstimmung zu stellen.
- Minderheitsantrag: Der Antrag zur Beschlussfassung z.B. über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen kann von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, gestellt werden (§ 122 II AktG). Genauer: Diese Minderheit hat das Recht, vom Vorstand zu verlangen, dass ein solcher Gegenstand zur Beschlussfassung der Hauptversammlung bekannt gemacht wird, widrigenfalls eine gerichtliche Ermächtigung zur Selbstvornahme erreicht werden kann. – Über den Antrag auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 147 I AktG).
- Klagezulassungsantrag: „Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen, können die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen” (§ 148 I AktG). Die Klage richtet sich auf Leistung an die Gesellschaft. Aktionäre, die das Quorum nicht erreichen, können mittels des Aktionärsforums (§ 127 a AktG) andere Aktionäre auffordern, sich anzuschließen. Das Gericht lässt die Klage zu, wenn ihr u.a. „keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen”.
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