Hat der EuGH bestätigt, dass ein Mitgliedsstaat durch Spezialgesetz eine höhere qualifizierte Mehrheit für eine bestimmte Aktiengesellschaft festsetzen kann als sie im allgemeinen Aktienrecht vorgesehen ist? So wird in manchen Kommentaren die gestrige Entscheidung zum VW-Gesetz verstanden. Aber da liegt schon der Fehler. Der EuGH hat nicht über § 4 Abs. 3 VW-Gesetz befunden, sondern darüber, ob sein Urteil aus dem Jahr 2007 korrekt umgesetzt wurde. Diese Frage hat der Hof bejaht. Eine isolierte Entscheidung über § 4 Abs. 3 VW-Gesetz ist und war nicht zu treffen. Die Gründe betonen, dass darüber 2007 nicht befunden wurde (Rn. 50: „mangels entgegenstehender ausdrücklicher Hinweise bedeutet dies aber nicht, dass er festgestellt hätte, dass § 4 Abs. 3 VW-Gesetz eine selbständige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt.”). S. auch hier (Schlussanträge).
Im VW-Fall würde übrigens eine Änderung bzw. Streichung des VW-Gesetzes keine Änderung der Rechtslage bedeuten. Die 80%-Mehrheitsklausel steht in der Satzung der Volkswagen-Aktiengesellschaft (§ 25 Abs. 2) — und diese Satzungsklausel ist nach dem allgemeinen Aktienrecht unstreitig zulässig (§ 179 Abs. 2 S. 2 AktG).
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