Gesetzentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“

Seit Anfang Mai zir­ku­liert ein Dis­kus­si­ons­ent­wurf aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium: Gesetz zur Stär­kung des Anle­ger­schut­zes und Ver­bes­se­rung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Kapi­tal­markts”. Neben dem Ver­bot unge­deck­ter Leer­ver­käufe in Aktien 30h WpHG‑E) ist ein Kern­punkt des Ent­wurfs die Auf­stel­lung von Mit­tei­lungs­pflich­ten beim Hal­ten sons­ti­ger Finanz­in­stru­mente und Instru­mente 25a WpHG‑E). Damit soll das
Anschlei­chen” an Unter­neh­men ver­hin­dert werden. 

Ein Arbeits­pa­pier von Dirk Zetz­sche (Insti­tut für Unter­neh­mens­recht Düs­sel­dorf) mit dem Titel Against Man­da­tory Eco­no­mic-Only Dis­clo­sure of Major Share­hol­dings in Europe — Twenty Argu­ments Against the CESR Pro­posal” stellt den (dem BMF-Gesetz­ent­wurf zugrun­de­lie­gen­den) Vor­schlag des Com­mit­tee of Euro­pean Secu­ri­ties Regu­la­tors (CESR) vor und äußert sich kri­tisch zu die­sem wei­te­ren Aus­bau der Offen­le­gungs­pflich­ten. Ein wei­te­rer har­mo­ni­sier­ter Aus­bau sei weder aus Sicht einer guten Unter­neh­mens­füh­rung noch einer effi­zi­en­ten Preis­bil­dung an den Finanz­märk­ten wün­schens­wert. Das Papier tritt für eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Mel­de­pflich­ten (gegen­über der Finanz­markt­auf­sicht) und Offen­le­gungs­pflich­ten (gegen­über den Emit­ten­ten) ein. Das Papier ist hier abrufbar. 

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