Haftungsfragen in der Blockchain: The Distributed Liability of Distributed Ledgers”

Bei einer Block­chain wer­den Daten auf ver­schie­dene Ser­ver über­tra­gen (dis­tri­bu­ted led­gers) und dort in einer spe­zi­fi­schen Rei­hen­folge gespei­chert. Dies schützt vor Mani­pu­la­tion, denn es müss­ten zahl­rei­che Ser­ver gleich­zei­tig gehackt wer­den. Die (bis­lang gezeigte) Zuver­läs­sig­keit die­ser Tech­no­lo­gie ermög­licht Anwen­dun­gen im Unter­neh­mens- und Finanz­markt­be­reich. Die gespei­cherte Posi­tion kann als Wäh­rungs­ein­heit die­nen (Bit­coin) oder als Mit­glieds­aus­weis (Token). Mit der Ver­tei­lung der Daten­blö­cke auf Viele im Netz ent­fällt die Zustän­dig­keit einer ein­zi­gen Stelle (Zen­tral­bank, Zen­tral­ver­wah­rer); auch Inter­me­diäre (z.B. Bank) sind ver­zicht­bar, wenn die Betei­lig­ten durch die Vali­die­rung der Daten­blö­cke für hin­rei­chende Trans­ak­ti­ons­si­cher­heit sor­gen. Doch nicht nur die große anonyme Block­chain, wie man sie von den Digi­tal­wäh­run­gen kennt, son­dern auch Anwen­dun­gen unter Betei­li­gung weni­ger Unter­neh­men sind denk­bar – und wer­fen Rechts­fra­gen der ver­teil­ten Haf­tung“ auf. Mit der Dis­tri­bu­ted Lia­bi­lity of Dis­tri­bu­ted Led­gers“ befasst sich ein neues Arbeits­pa­pier eines inter­na­tio­na­len For­scher­teams.

Die Pro­fes­so­ren Dirk Zetz­sche (Luxemburg/​Düsseldorf), Ross Buck­ley (Syd­ney) und Dou­glas Arner (Hong­kong) haben die Haf­tungs­ge­fah­ren beim Ein­satz von dis­tri­bu­ted led­gers unter­sucht. In einem glo­bal ange­leg­ten Rechts­ver­gleich kom­men die For­scher zu der Erkennt­nis, dass in den gro­ßen Rechts­fa­mi­lien des deut­schen Zivil­rechts, des fran­zö­si­schen Zivil­rechts und des Com­mon Law bei der Auf­tei­lung der Daten­be­stände auf zahl­rei­che Ser­ver eine Haf­tung der Rechts­trä­ger wahr­schein­lich ist, denen die Ser­ver recht­lich zuge­ord­net sind (i.d.R. deren Eigen­tü­mer). Das Arbeits­pa­pier unter­sucht haf­tungs­be­grün­dende Umstände beim Ein­satz von Block­chains, kate­go­ri­siert die an der Block­chain Betei­lig­ten in einer Haf­tungs­hier­ar­chie in Abhän­gig­keit von deren Ein­fluss, unter­sucht pro­mi­nente Fall­ge­stal­tun­gen wie den Fall der Decen­tra­li­zed Auto­no­mous Orga­niz­a­tion (DAO) aus haf­tungs­recht­li­cher Sicht und gibt kon­krete Hin­weise, wie die Gesell­schaf­ter­stel­lung an den Block­chain-Kon­sor­tien struk­tu­riert wer­den kann.

Das Arbeits­pa­pier sieht im deutsch­spra­chi­gen Rechts­raum die Haf­tung zumeist auf eine gesell­schafts­recht­li­che Zuord­nung gestützt – ins­be­son­dere dürfte der gemein­same Betrieb einer Block­chain häu­fig GbR oder OHG sein –, wäh­rend im Com­mon Law und im fran­zö­si­schen Rechts­raum Haf­tungs­ri­si­ken auf­grund des Ver­trags- und Delikts­rechts über­wie­gen wür­den. Mit Rechts­wahl­klau­seln sei die­sem Umstand nur in gerin­gem Umfang bei­zu­kom­men, zumal ein wirt­schaft­lich sinn­vol­ler Ein­satz eine grenz­über­schrei­tende Auf­stel­lung bedingt. Infolge die­ser Haf­tungs­ge­fah­ren dürfte es nahe­lie­gen, die recht­li­che Zuord­nung der Ser­ver­struk­tu­ren ihrer­seits zu bün­deln, so dass das Haf­tungs­ri­siko in weni­gen, finan­zi­ell poten­ten Rechts­trä­gern kon­zen­triert ist.

Ein Kommentar

  1. Zuge­ge­be­ner Maßen ist das Thema Haf­tungs­fra­gen in der Block­chain” ein pri­mä­res Thema, aller­dings ist es m. E. kaum ziel­füh­rend, die­ses her­aus­ge­löst aus dem gesamt­heit­li­chen Sach­ver­halt der dezen­tra­len Wir­kungs­weise die­ser sys­te­mi­schen Basis­tech­no­lo­gie zu behandeln.
    Der­weil an vie­len Stel­len natio­nal und inter­na­tio­nal Fach­gre­mien Ein­zel­aspekte und län­der­spe­zi­fi­sche Pro­blem­stel­lun­gen die­ser, oft­mals als dis­rup­tive Tech­no­lo­gie bezeich­nete Ent­wick­lung dis­ku­tiert wer­den, sind agil agie­rende Kon­zern­kon­strukte dabei, inter­na­tio­nal die wirt­schaft­li­chen und juris­ti­schen Wei­chen per Lob­by­is­mus nach Ihrem Gusto zu stellen.
    DER” Staat mit sei­nen bis­he­ri­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen und Werk­zeu­gen ist schlicht zu behä­big und zudem gefan­gen in ver­krus­te­ten Struk­tu­ren, deren invol­vier­ten Per­so­nen­kreise zumeist pri­mär Ihre Pfründe sichern wollen.
    Fazit:
    Aus­ser enorm viel Flick­werk sind bis­lang kaum Kon­kre­tes und noch viel weni­ger pra­xis­ge­rechte Lösun­gen in Sicht.
    Und in Deutsch­land sind aus­ser ein paar weni­gen enga­gier­ten Juris­ten, spe­zia­li­sier­ten Ein­zel­an­wäl­ten und Legal-Tech affi­nen Block­chain Anwalts­bou­ti­quen Rechts­an­wälte nicht in der Lage, sich mit den vor­han­de­nen gesetz­li­chen Regu­la­rien dem digi­ta­len Wan­del zu stellen.
    Als eine der weni­gen rühm­li­chen Aus­nah­men ist hier exem­pla­risch die Rechs­an­walts­ge­sell­schaft der Win­hel­ler Rechts­an­wälte und Steu­er­be­ra­ter mbH zu benen­nen: https://​www​.win​hel​ler​.com/​b​a​n​k​r​e​c​h​t​-​f​i​n​a​n​z​r​e​c​h​t​/​b​i​t​c​o​i​n​t​r​a​d​i​n​g​.​h​tml
    Mehr dazu auch unter httpo://www.ICO-Advise.com

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