Bei einer Blockchain werden Daten auf verschiedene Server übertragen (distributed ledgers) und dort in einer spezifischen Reihenfolge gespeichert. Dies schützt vor Manipulation, denn es müssten zahlreiche Server gleichzeitig gehackt werden. Die (bislang gezeigte) Zuverlässigkeit dieser Technologie ermöglicht Anwendungen im Unternehmens- und Finanzmarktbereich. Die gespeicherte Position kann als Währungseinheit dienen (Bitcoin) oder als Mitgliedsausweis (Token). Mit der Verteilung der Datenblöcke auf Viele im Netz entfällt die Zuständigkeit einer einzigen Stelle (Zentralbank, Zentralverwahrer); auch Intermediäre (z.B. Bank) sind verzichtbar, wenn die Beteiligten durch die Validierung der Datenblöcke für hinreichende Transaktionssicherheit sorgen. Doch nicht nur die große anonyme Blockchain, wie man sie von den Digitalwährungen kennt, sondern auch Anwendungen unter Beteiligung weniger Unternehmen sind denkbar – und werfen Rechtsfragen der „verteilten Haftung“ auf. Mit der „Distributed Liability of Distributed Ledgers“ befasst sich ein neues Arbeitspapier eines internationalen Forscherteams.
Die Professoren Dirk Zetzsche (Luxemburg/Düsseldorf), Ross Buckley (Sydney) und Douglas Arner (Hongkong) haben die Haftungsgefahren beim Einsatz von distributed ledgers untersucht. In einem global angelegten Rechtsvergleich kommen die Forscher zu der Erkenntnis, dass in den großen Rechtsfamilien des deutschen Zivilrechts, des französischen Zivilrechts und des Common Law bei der Aufteilung der Datenbestände auf zahlreiche Server eine Haftung der Rechtsträger wahrscheinlich ist, denen die Server rechtlich zugeordnet sind (i.d.R. deren Eigentümer). Das Arbeitspapier untersucht haftungsbegründende Umstände beim Einsatz von Blockchains, kategorisiert die an der Blockchain Beteiligten in einer Haftungshierarchie in Abhängigkeit von deren Einfluss, untersucht prominente Fallgestaltungen wie den Fall der Decentralized Autonomous Organization (DAO) aus haftungsrechtlicher Sicht und gibt konkrete Hinweise, wie die Gesellschafterstellung an den Blockchain-Konsortien strukturiert werden kann.
Das Arbeitspapier sieht im deutschsprachigen Rechtsraum die Haftung zumeist auf eine gesellschaftsrechtliche Zuordnung gestützt – insbesondere dürfte der gemeinsame Betrieb einer Blockchain häufig GbR oder OHG sein –, während im Common Law und im französischen Rechtsraum Haftungsrisiken aufgrund des Vertrags- und Deliktsrechts überwiegen würden. Mit Rechtswahlklauseln sei diesem Umstand nur in geringem Umfang beizukommen, zumal ein wirtschaftlich sinnvoller Einsatz eine grenzüberschreitende Aufstellung bedingt. Infolge dieser Haftungsgefahren dürfte es naheliegen, die rechtliche Zuordnung der Serverstrukturen ihrerseits zu bündeln, so dass das Haftungsrisiko in wenigen, finanziell potenten Rechtsträgern konzentriert ist.
Zugegebener Maßen ist das Thema „Haftungsfragen in der Blockchain” ein primäres Thema, allerdings ist es m. E. kaum zielführend, dieses herausgelöst aus dem gesamtheitlichen Sachverhalt der dezentralen Wirkungsweise dieser systemischen Basistechnologie zu behandeln.
Derweil an vielen Stellen national und international Fachgremien Einzelaspekte und länderspezifische Problemstellungen dieser, oftmals als disruptive Technologie bezeichnete Entwicklung diskutiert werden, sind agil agierende Konzernkonstrukte dabei, international die wirtschaftlichen und juristischen Weichen per Lobbyismus nach Ihrem Gusto zu stellen.
„DER” Staat mit seinen bisherigen Erfüllungsgehilfen und Werkzeugen ist schlicht zu behäbig und zudem gefangen in verkrusteten Strukturen, deren involvierten Personenkreise zumeist primär Ihre Pfründe sichern wollen.
Fazit:
Ausser enorm viel Flickwerk sind bislang kaum Konkretes und noch viel weniger praxisgerechte Lösungen in Sicht.
Und in Deutschland sind ausser ein paar wenigen engagierten Juristen, spezialisierten Einzelanwälten und Legal-Tech affinen Blockchain Anwaltsboutiquen Rechtsanwälte nicht in der Lage, sich mit den vorhandenen gesetzlichen Regularien dem digitalen Wandel zu stellen.
Als eine der wenigen rühmlichen Ausnahmen ist hier exemplarisch die Rechsanwaltsgesellschaft der Winheller Rechtsanwälte und Steuerberater mbH zu benennen: https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading.html
Mehr dazu auch unter httpo://www.ICO-Advise.com