Der im Vorfeld der Gesetzgebung durchaus einflussreiche Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins hat eine ausführliche Stellungnahme zum ARUG-RefE veröffentlicht.
Die Stellungnahme beschäftigt sich ausführlich mit den geplanten Neuregelungen im Freigabeverfahren (§ 246a AktG). Der Reformansatz wird als „zu eng gewählt” bezeichnet. Die vorgesehene Bagatellschwelle von 100 € sei nicht ernst zu nehmen.
- Der Ausschuss unterstützt die Forderung nach einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des OLG in Anfechtungs‑, Freigabe- und Spruchverfahren.
- Der Handelsrechtsausschuss schlägt vor, dass Nichtigkeitsklagen gegen die in § 246a AktG genannten Beschlüsse nur innerhalb der Monatsfrist erhoben werden können.
- Ein Quorum von 1% des Grundkapitals oder 100 000 € nominal sei geeignet, eine wirksame Abhilfe gegen rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklagen zu schaffen. Dafür fehle aber die „notwendige politische Unterstützung”.
- Angeregt wird, ein differenziertes System von Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit von Beschlüssen zu entwickeln. „Ausgehend von der Erkenntnis, dass die Beschlussvernichtung als Rechtsfolge einer Anfechtungsklage unangemessen ist, wenn der durch die Beschlussvernichtung entstehende Vorteil bei den Klägern außer Verhältnis steht zu dem Schaden, den die Beschlussvernichtung für die Gesellschaft anrichtet, wird die Entwicklung eines differenzierten Rechtsfolgensystems für Anfechtungsklagen erwogen. Danach käme die Kassation als Rechtsfolge einer Anfechtungsklage nur bei schwerwiegenden Mängeln des Hauptversammlungsbeschlusses, die die Rechtsstellung der Aktionäre nachhaltig betreffen, in Frage. In anderen Fällen stehen als angemessenere Rechtsfolgen die Verweisung des Aktionärs auf Schadensersatz, auf Informations- oder Auskunftserteilung oder eine Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unter sonstigen Auflagen, die auf eine Wahrung der Rechtsstellung der Aktionäre abzielen, in Betracht.”
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