Laut
OLG München 17.8.2005, 31 Wx 049/05 kann die Zweigniederlassung einer englischen Private Limited Company nicht beantragen,für ihren Geschäftsführer den Zusatz „Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit” ins deutsche Handelsregister einzutragen. Zur Begründung verweist das Gericht auf die unterschiedliche Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer GmbH in Deutschland und einer Limited in Großbritannien. >
Die Entscheidung hebt hervor, das Verbot der Selbstkontrahierung sei in Großbritannien nicht anerkannt. Die Eintragung könnte daher den Rechtsverkehr zu der Annahme verleiten, die Vertretung der Limited orientiere sich am deutschen Recht.
Diese Überlegung geht jedoch fehl: Das Verbot der Selbstkontrahierung ist kein spezifisch gesellschaftsrechtliches Prinzip, sondern findet seine Grundlage im allgemeinen Zivilrecht. Dementsprechend würde dem Geschäftsführer einer deutschen GmbH in Großbritannien auch nicht § 181 BGB entgegengehalten werden können.
Unstreitig ist die Limited aber nach der EuGH-Rechtsprechung nicht von den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen befreit — sie nimmt also nicht etwa das gesamte englische Recht mit sich, sondern nur diejenigen Regelungen, die für ihre „Rechtspersönlichkeit” unabdingbar sind. Dazu gehören Regelungen über die Befugnis von Geschäftsführern mit der Gesellschaft Rechtsgeschäfte abzuschließen gerade nicht.
Im englischen Gesellschaftsrecht wird das Selbstkontrahierungsverbot primär als gesellschafterschützend verstanden, so dass bei hinreichender Offenlegung und angemessener Gegenleistung keine Pflichtverletzung vorliegt. In Deutschland hat § 181 BGB aber auch drittschützende Wirkung (siehe schon BGHZ 56, 97, 101). Die Gestattung des Selbstkontrahierens ist deshalb auch nach § 39 GmbHG eintragungspflichtig.
Auch bei einer GmbH & Co KG wird die Befreiung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft (die nicht er, sondern die von ihm vertretene GmbH vertritt) als eintragungsfähig angesehen (BayObLG NJW-RR 2000, 562; NJW-RR 2000, 1479). Dahinter steht vor allem die Überlegung des Verkehrsschutzes, die entsprechend für die Limited gelten muss.>
Soweit das OLG eine Irreführungsgefahr sieht, ist fraglich worin diese bestehen soll. Denn die Eintragung entspricht im Ergebnis der wahren Rechtslage (der Geschäftsführer kann Rechtsgeschäfte mit der von ihm vertretenen Limited abschließen). Wer in das Handelsregister Einsicht nimmt, wird also über die tatsächliche Rechtslage informiert. Ob die Befreiung nun aufgrund der hier vertetenen Auffassung rechtsgeschäftlich begründet ist oder nach Ansicht des OLG bereits aus dem englischen Recht folgt, ist dabei ohne Bedeutung. Denn durch die Eintragung werden jedenfalls die Interessen der Öffentlichkeit gewahrt, die wahrscheinlich keinen Einblick in alle Details einer englischen Limited hat. Bereits dies spricht für ein weites Verständnis der Eintragungsfähigkeit von Umständen, welche die (unbekannte) englische Limited von den bekannten deutschen Rechtsformen unterscheidet.
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