Kein Verbot von In-Sich-Geschäften bei Limited in Deutschland?

Laut 

OLG Mün­chen 17.8.2005, 31 Wx 049/05 kann die Zweig­nie­der­las­sung einer eng­li­schen Pri­vate Limi­ted Com­pany nicht beantragen,für ihren Geschäfts­füh­rer den Zusatz Der Geschäfts­füh­rer ist von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB befreit” ins deut­sche Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Zur Begrün­dung ver­weist das Gericht auf die unter­schied­li­che Ver­tre­tungs­be­fug­nis eines Geschäfts­füh­rers einer GmbH in Deutsch­land und einer Limi­ted in Groß­bri­tan­nien. >

Die Ent­schei­dung hebt her­vor, das Ver­bot der Selbst­kon­tra­hie­rung sei in Groß­bri­tan­nien nicht aner­kannt. Die Ein­tra­gung könnte daher den Rechts­ver­kehr zu der Annahme ver­lei­ten, die Ver­tre­tung der Limi­ted ori­en­tiere sich am deut­schen Recht.

Diese Über­le­gung geht jedoch fehl: Das Ver­bot der Selbst­kon­tra­hie­rung ist kein spe­zi­fisch gesell­schafts­recht­li­ches Prin­zip, son­dern fin­det seine Grund­lage im all­ge­mei­nen Zivil­recht. Dem­entspre­chend würde dem Geschäfts­füh­rer einer deut­schen GmbH in Groß­bri­tan­nien auch nicht § 181 BGB ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kön­nen.

Unstrei­tig ist die Limi­ted aber nach der EuGH-Recht­spre­chung nicht von den all­ge­mei­nen zivil­recht­li­chen Rege­lun­gen befreit — sie nimmt also nicht etwa das gesamte eng­li­sche Recht mit sich, son­dern nur die­je­ni­gen Rege­lun­gen, die für ihre Rechts­per­sön­lich­keit” unab­ding­bar sind. Dazu gehö­ren Rege­lun­gen über die Befug­nis von Geschäfts­füh­rern mit der Gesell­schaft Rechts­ge­schäfte abzu­schlie­ßen gerade nicht.

Im eng­li­schen Gesell­schafts­recht wird das Selbst­kon­tra­hie­rungs­ver­bot pri­mär als gesell­schaf­ter­schüt­zend ver­stan­den, so dass bei hin­rei­chen­der Offen­le­gung und ange­mes­se­ner Gegen­leis­tung keine Pflicht­ver­let­zung vor­liegt. In Deutsch­land hat § 181 BGB aber auch dritt­schüt­zende Wir­kung (siehe schon BGHZ 56, 97, 101). Die Gestat­tung des Selbst­kon­tra­hie­rens ist des­halb auch nach § 39 GmbHG ein­tra­gungs­pflich­tig.

Auch bei einer GmbH & Co KG wird die Befrei­ung des Geschäfts­füh­rers einer Kom­ple­men­tär-GmbH von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB im Ver­hält­nis zur Kom­man­dit­ge­sell­schaft (die nicht er, son­dern die von ihm ver­tre­tene GmbH ver­tritt) als ein­tra­gungsfähig ange­se­hen (Bay­O­bLG NJW-RR 2000, 562; NJW-RR 2000, 1479). Dahin­ter steht vor allem die Über­le­gung des Ver­kehrs­schut­zes, die ent­spre­chend für die Limi­ted gel­ten muss.>

Soweit das OLG eine Irre­füh­rungs­ge­fahr sieht, ist frag­lich worin diese bestehen soll. Denn die Ein­tra­gung ent­spricht im Ergeb­nis der wah­ren Rechts­lage (der Geschäfts­füh­rer kann Rechts­ge­schäfte mit der von ihm ver­tre­te­nen Limi­ted abschlie­ßen). Wer in das Han­dels­re­gis­ter Ein­sicht nimmt, wird also über die tat­säch­li­che Rechts­lage infor­miert. Ob die Befrei­ung nun auf­grund der hier ver­te­te­nen Auf­fas­sung rechts­ge­schäft­lich begrün­det ist oder nach Ansicht des OLG bereits aus dem eng­li­schen Recht folgt, ist dabei ohne Bedeu­tung. Denn durch die Ein­tra­gung wer­den jeden­falls die Inter­es­sen der Öffent­lich­keit gewahrt, die wahr­schein­lich kei­nen Ein­blick in alle Details einer eng­li­schen Limi­ted hat. Bereits dies spricht für ein wei­tes Ver­ständ­nis der Ein­tra­gungs­fä­hig­keit von Umstän­den, wel­che die (unbe­kannte) eng­li­sche Limi­ted von den bekann­ten deut­schen Rechts­for­men unterscheidet. 

»»

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .