Börsennotierte Gesellschaften müssen seit dem 1. Januar 2011 die Mitteilungen nach § 30b Abs. 1 und 2 WpHG nicht mehr zusätzlich in einem „Börsenpflichtblatt” veröffentlichen. Diese Pflicht sollte schon 2008 auslaufen, aber der Gesetzgeber hat auf Intervention der Printmedien im Jahressteuergesetz 2009 (also an gut versteckter Stelle) die Regelung in § 46 IV WpHG auf das Jahresende 2010 verlängert. — Es kommt nicht oft vor, dass eine Negativmeldung der Notiz wert ist, aber dieses Mal muss es sein: In keinem Gesetz, das 2010 im BGBl. veröffentlicht wurde, ist die Börsenpflichtblätter-Klausel abermals verlängert worden. Damit bleibt es bei der in Satz 1 getroffenen Aussage.
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