Beck-Aktuell meldet: „Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass einem Aktionär der Deutschen Telekom AG keine aktienrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Teilnahme der Telekom an der so genannten UMTS-Versteigerung im Jahre 2000 zustehen. Der Kläger hatte argumentiert, die Bundesrepublik als damaliger Mehrheitseigner habe die Telekom zu diesem negativen Geschäft veranlasst (Urteil vom 27.04.2006, Az.: 18 U 90/05, nicht rechtskräftig).”
Dazu die Klarstellung, dass der Kläger nicht für sich selbst Schadenersatz begehrte, sondern er hat den (vermeintlichen) Ersatzanspruch der Gesellschaft (Deutsche Telekom AG) geltend gemacht und Leistung an die Gesellschaft gefordert (§ 317 Abs. 4, § 309 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AktG).
Zur Sache selber: man wird die „Business Judgement Rule” (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) anwendend (§ 317 Abs. 2 AktG!) fragen, ob die Ersteigerung der UMTS-Lizenzen damals eine unternehmerische Entscheidung war, von der das Vorstandsmitglied vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Das ist mE zu bejahen.
Schreiben Sie einen Kommentar