Für börsennotierte Gesellschaften mit Namensaktien soll es eine Klarstellung des Anwendungsbereichs der Pflicht zur EU-weiten Verbreitung von HV-Bekanntmachungen (§ 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezember zu erwartende Regierungsentwurf der „Aktienrechtsnovelle 2012” vor (dazu auch hier). Ein Wegfall der Versorgung eines „europäischen Medienbündels” mit der Nachricht, dass eine Hauptversammlung bevorsteht, ist zu begrüßen. Schließlich können die Namensaktionäre mit Hilfe des Aktienregisters persönlich adressiert werden. Für börsennotierte Gesellschaften mit Inhaberaktien bleibt es bei der vierfachen (!) Ankündigung der Hauptversammlung: auf der Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers, auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG), durch Mitteilungen an die Banken zur Weiterleitung (§ 125 I AktG) und zusätzlich durch Zuleitung an das sog. Medienbündel. (Zur Kritik schon hier).
Diese „Medien …, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten” (§ 121 IVa AktG) sind eine mysteriöse Erfindung der Aktionärsrechte-Richtlinie. Wieso sollte etwa das Handelsblatt die Nachricht drucken, dass in einem Monat irgendeine finnische oder griechische Aktiengesellschaft eine HV abhält? Würde das Blatt damit gefüllt, die Leser flöhen in Scharen. Für die Medien in den anderen EU-Staaten, die mit der „Bekanntmachung” der Versammlungen deutscher Aktiengesellschaften geflutet werden, gilt dasselbe. Die gesamte Regelung gehört auf den Prüfstand. Die Rechtsmeinung, dass bereits die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger die geforderte „Zuleitung” sei (Noack/Zetzsche, in: KölnerKommAktG, 3. Aufl. 2010, § 121 Rdn. 163 ff.), hat sich bisher leider nicht durchsetzen können. So bezahlen die Gesellschaften eben weitere 250 € (an den Bundesanzeiger-Verlag für die Extra-Zuleitung; es gibt auch andere Dienstleister für das Überflüssige).
(Beitrag erstpubliziert am 14.11.2011 im Handelsblatt-Rechtsboard).
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