„Wird die Richtlinie wie angedacht umgesetzt, drohen mehrtägige Veranstaltungen”. So wird der Brüsseler DAI-Repräsentant im heutigen Handelsblatt (Printausgabe, S. 15) zitiert. Der Artikel im Handelsblatt führt weiter aus, der RL-Entwurf sehe vor, das „künftig europaweit jeder Anteilseigner zu Wort kommen (soll), egal ob er am Tagungsort präsent oder sich ‑kurzzeitig- per Internet zuschaltet”.
Die vorgeschlagene Regelung der Richtlinie in Art. 9 lautet (Auszug):
„1. Die Aktionäre haben das Recht, auf der Hauptversammlung mündlich Fragen zu stellen und/oder dies vor der Hauptversammlung in schriftlicher oder elektronischer Form zu tun.
2. Die Emittenten antworten auf die Fragen der Aktionäre, vorbehaltlich der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten unter Umständen ergreifen oder den Emittenten zu ergreifen gestatten, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlungen sowie ihre Vorbereitung und den Schutz der Vertraulichkeit und der Geschäftsinteressen der Emittenten zu gewährleisten. Eine Antwort gilt als erteilt, wenn die entsprechenden Informationen auf der Webseite des Emittenten in Form der „häufig gestellten Fragen” abrufbar sind.
Keine Rede davon, dass sich der Fragende zur Hauptversammlung „per Internet zuschaltet”; das ist der Desinformation schon recht nahe. Für des Lesens Kundige steht im Entwurf: „vor der Hauptversammlung” können Fragen in elektronischer Form gestellt werden. In der Hauptversammlung sind nur die dort mündlich gestellten Fragen zu beantworten. Am gewohnten Ablauf der Hauptversammlung änderte sich also gar nichts. — Neu gegenüber dem deutschen Aktienrecht ist lediglich, dass vor der HV gestellte Fragen ebenfalls zu beantworten sind — wie das geschieht, überlässt der Entwurf den Gesellschaften. Sie könnten also auch eine Antwort auf ihrer Internetseite geben. Dies wiederum entlastet die Durchführung der Hauptversammlung (da Auskunftsverweigerung, § 131 Abs. 3 Nr. 7 AktG).
Schreiben Sie einen Kommentar