Über die Praxis der Mitbestimmung der in Deutschland registrierten Europäischen Aktiengesellschaften (SE) berichten Köstler und Werner in einem Beitrag für „Mitbestimmung” (Magazin der Hans-Böckler-Stiftung).
Danach ist zwischen zwei SE-Arten zu unterscheiden. Auf der einen Seite die Vorrats-SE (90), auf der anderen die operativ tätigen „normalen” SE (16). Von denen gibt es aber auch zwei Gestaltungen: kleinere familiendominierte SE und Großunternehmen-SE. Das wirkt sich offenbar auf die Leitungsstruktur bzw. Mitbestimmungsvereinbarungen aus.
„Acht der 16 normalen SEs, die ihren Sitz in Deutschland haben, nutzen die SE-Gründung für einen Wechsel ihres Leitungsgremiums — hin zu einem einzigen Board mit geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Verwaltungsräten. Diese Option bevorzugten die Unternehmensleitungen von Conrad SE, Donata SE, der Mensch und Maschine SE, der PCC SE und der Sevic Systems SE — fast alles Unternehmen, bei denen die Eigentümer entweder komplett einer Familie angehören oder zumindest über eine Hauptversammlungsmehrheit verfügen. Bei keinem dieser Unternehmen ist eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen worden, die außer einigen Informations- und Konsultationsrechten eines SE-Betriebsrats auch unternehmerische Mitbestimmung im Verwaltungsrat vorsieht. … Durch die SE (wird) der Status quo der Arbeitnehmerbeteiligung quasi eingefroren, wohingegen in der deutschen Rechtsform der Aufsichtsrat bei Überschreiten der 2000-Beschäftigten-Grenze paritätisch besetzt worden wäre.
Fünf Konzerne mit Sitz in Deutschland haben mittlerweile den Schritt zur SE vollzogen — das sind MAN Diesel, Allianz, Fresenius, Porsche und die BASF. … Bei den ersten SE-Verhandlungen (sind) einige ‚trade-offs‚ festzustellen. Dort wo Konzessionen gemacht wurden bei der Größe des Aufsichtsrats, konnten auf der Arbeitnehmerseite mehr Rechte und eine bessere Ressourcenausstattung für den SE-Betriebsrat erzielt werden.”
Zu „Grundsatzfragen der Mitbestimmung in SE” s. auch Habersack ZHR 171 (2007), 613 ff.
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