Den Begriff der „Insiderinformation” (§ 13 WpHG) legt die neuere Praxis weit aus; dazu wird auch eine lediglich der Vorbereitung der eigentlichen Verhandlung dienende richterliche Zwischenäußerung im Freigabeverfahren (§ 16 Abs. 3 UmwG) gezählt.
Die Mobilcom AG meldet heute Abend gem. § 15 WpHG:
„Das Landgericht Kiel hat in einem heute der Gesellschaft zugegangenen Beschluss, der der Vorbereitung des für den 20. Juni 2006 geplanten Termins zur mündlichen Verhandlung dient, nach vorläufiger Bewertung Bedenken gegen die sofortige Freigabe der Verschmelzung erhoben … Das LG Kiel bezweifelt das Vorliegen eines vorrangigen Eintragungsinteresses und stellt die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft zum Vergleich mit der France Télécom S.A. im Januar 2003 sowie deswegen auch die Wirksamkeit des Vergleichs selbst in Frage. … ”
Rechtlich geht es um darum, ob „das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber vorrangig erscheint.” (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 UmwG).
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