Neue Regelungen für die virtuelle HV 2021 (update)

Der Gesetz­ge­ber hat kurz­fris­tig zwei kleine Ände­run­gen der Regeln für die vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lung (vHV) vor­ge­nom­men. Sie sind in Art. 11 des Geset­zes zur Rest­schuld­be­frei­ung ver­bor­gen, der eine Ände­rung des Geset­zes über Maß­nah­men im Gesell­schafts­recht u.a. zur Bekämp­fung der COVI­D19-Pan­de­mie (COVMG) vor­sieht. Am Don­ners­tag (17.12.2020) hat der Bun­des­tag dar­über beschlos­sen (nach der Beschluss­emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses). Das Gesetz ist am 30.12.2020 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wor­den (BGBl. 2020, 33283332),

Da ist zum einen das Fra­ge­recht“, das den Aus­druck Fra­ge­mög­lich­kei­ten“ in § 1 II 1 Nr. 3 COVMG ersetzt. Der Aktio­när hat bei der vHV zwar nicht das Aus­kunfts­recht nach § 131 AktG (er ist nicht anwe­send und nimmt idR auch nicht online teil), doch soll er künf­tig ein Fra­ge­recht erhal­ten, das bis zu einem Tag vor der vHV elek­tro­nisch gel­tend zu machen ist. Online-Fra­gen noch in der vHV wer­den gesetz­lich nicht gere­gelt, mög­lich wären sie. Dem Fra­ge­recht kor­re­spon­diert eine Ant­wort­pflicht des Vor­stands, es liegt nicht mehr in sei­nem Ermes­sen, ob“ er ant­wor­tet. Das wie“ liegt nach wie vor im pflicht­ge­mä­ßen, freien Ermes­sen“ des Vorstands.

Das neue Fra­ge­recht“ hat kei­ner­lei Begren­zung, doch wird man nur Fra­gen zulas­sen, die zur sach­ge­mä­ßen Beur­tei­lung des Gegen­stands der Tages­ord­nung erfor­der­lich“ sind (§ 1311 AktG), was bekannt­lich sehr weit aus­zu­le­gen ist. Das pflicht­ge­mäße Ermes­sen des Vor­stands sollte sich an § 131 II 1 AktG ori­en­tie­ren („Die Aus­kunft hat den Grund­sät­zen einer gewis­sen­haf­ten und getreuen Rechen­schaft zu ent­spre­chen“) und hat die Gren­zen des § 131 III AktG zu ach­ten (Aus­kunfts­ver­wei­ge­rungs­gründe). Eine Zusam­men­fas­sung sach­lich glei­cher Fra­gen ist mög­lich, eine indi­vi­du­elle Beant­wor­tung nicht vor­ge­schrie­ben. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann (auf­grund Sat­zung oder Geschäfts­ord­nung) die Frage-Ant­wort­runde zeit­lich ange­mes­sen beschrän­ken (ent­spre­chend § 131 II 2 AktG). Die Kodex-Anre­gung, die (v)HV in ange­mes­se­ner Zeit (ca. 4 – 6 Stun­den) abzu­wi­ckeln, gilt auch hier.

Zur Anfech­tung: Die Rege­lung, dass eine Ver­let­zung“ der Bestim­mun­gen (hier: betr. Fra­gen) nur bei Vor­satz der Gesell­schaft zur Anfech­tung der Beschlüsse berech­tigt, wird bei­be­hal­ten. Nur in dem Fall, dass die zuläs­sige (s.o.) Frage von der Gesell­schaft bewusst igno­riert wurde und die Infor­ma­tion nach § 243 IV 1 AktG rele­vant gewe­sen wäre, hätte eine Anfech­tungs­klage Aus­sicht auf Erfolg.

Den Gesell­schaf­ten steht es frei, über das gesetz­lich (künf­tig) vor­ge­se­hene Fra­ge­recht wei­tere Fragemög­lich­kei­ten in der vHV zu eröff­nen, etwa mit­tels eines Text­fel­des im Aktio­när­s­por­tal. Das ist in der vHV-Sai­son 2020 nur ganz ver­ein­zelt gesche­hen, was von Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen und man­chen Inves­to­ren mas­siv kri­ti­siert wird.

Fer­ner wird das COVMG eine Rege­lung über Anträge und Wahl­vor­schläge von Aktio­nä­ren (§§ 126, 127 AktG) ent­hal­ten. Diese gel­ten als in der Ver­samm­lung gestellt“ (Fik­ti­ons­lö­sung, zum Teil schon von der gut bera­te­nen Pra­xis ver­wirk­licht), sofern der Aktio­när zur (vir­tu­el­len) Haupt­ver­samm­lung ange­mel­det ist (an wel­cher er nicht teil­neh­men darf).

Und am Ende die für die Pra­xis wich­tigste Frage: ab wann gel­ten die Neu­re­ge­lun­gen? Art. 11 tritt am 28.2.2021 in Kraft (Art. 14 III). Haupt­ver­samm­lun­gen ab März 2021 sind nach den geschil­der­ten Regeln durch­zu­füh­ren; in der Ein­be­ru­fung müsste bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den („Rechte der Aktio­näre“, § 121 III 3 Nr. 3 AktG).

Übri­gens: auch das Ver­eins­recht erfährt Ände­run­gen (§ 5 COVMG).

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