Neues bei den Kölner Kommentaren

Soeben erschie­nen sind wei­tere Lie­fe­run­gen des Köl­ner Kom­men­tars zum AktG, 3. Aufl.: §§ 53a-66 (Dry­gala) und §§ 121 – 130 (Noack/​Zetzsche), zu letz­te­rem aus dem Vor­wort: Diese Teil­lie­fe­rung erläu­tert das Recht der Vor­be­rei­tung der Haupt­ver­samm­lung (§§ 121 – 128) und teil­weise auch deren Durch­füh­rung (§§ 129, 130). Durch die neuere Gesetz­ge­bung, ins­be­son­dere durch das Gesetz zur Umset­zung der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie (2009) ist einige Bewe­gung in diese Mate­rie gekom­men. Mit neuen Ansät­zen will die­ser Kom­men­tar sowohl an der Rechts­ent­wick­lung teil­ha­ben als auch für die Pra­xis hilf­rei­che Wege bahnen.” 

In die­sen Tagen aus­ge­lie­fert wird fer­ner der neue Köl­ner Kom­men­tar zum Rech­nungs­le­gungs­recht, hrsg. von Claus­sen† und Scher­rer. Aus dem Vor­wort: Die Autoren des Köl­ner Kom­men­tars zum Rech­nungs­le­gungs­recht sind nam­hafte Hoch­schul­leh­rer und pra­xis­ori­en­tierte Fach­ge­lehrte aus den Fächern Betriebs­wirt­schafts­lehre, spe­zi­ell der Wirt­schafts­prü­fung, der Rechts­wis­sen­schaft und des Steu­er­rechts. Die Behand­lung des Rech­nungs­le­gungs­rechts durch Juris­ten, Betriebs­wirte, Wirt­schafts­prü­fer und Steu­er­be­ra­ter und zu glei­chen Tei­len bei den Her­aus­ge­bern und den Autoren hal­ten wir für eine zweck­mä­ßige Mischung, um Fra­gen des Rech­nungs­le­gungs­rechts die Dis­zi­pli­nen über­schrei­tend zu klären.”

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