Offenlegung von Vorstandsbezügen

Aus der WELT Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Wolf­gang Schäuble (CDU) machte sich für Rege­lun­gen stark, die den Kon­zer­nen die Offen­le­gung der Manage­ment­be­züge not­falls vor­schrei­ben. Unter­neh­men, die sich einer sol­chen Publi­zi­tät ver­wei­gern, müs­sen gege­be­nen­falls durch ent­spre­chende Gesetze dazu gezwun­gen werden”” 

Ein Blick ins gel­tende Recht hilft: §§ 285 S 1 Nr 9 lit a S 5 bis 9, § 314 I Nr 6 S 5 bis 9 HGB ver­pflich­ten die bör­sen­no­tierte AG, zusätz­lich zum Aus­weis der Gesamt­be­züge auch die Bezüge jedes ein­zel­nen Vor­stands­mit­glieds unter Namens­nen­nung geson­dert anzu­ge­ben, und zwar auf­ge­teilt nach erfolgs­ab­hän­gi­gen und erfolgs­un­ab­hän­gi­gen Kom­po­nen­ten sowie sol­chen mit lang­fris­ti­ger Anrei­zwir­kung. Indi­vi­dua­li­siert anzu­ge­ben sind fer­ner etwaige Leis­tun­gen, die dem Vor­stands­mit­glied für Been­di­gung sei­ner Tätig­keit zuge­sagt sind.
Aller­dings kann die Haupt­ver­samm­lung (wie bei Por­sche gesche­hen) mit einer Mehr­heit von drei Vier­teln des ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals für längs­tens fünf Jahre beschlie­ßen, dass die Anga­ben für das ein­zelne Vor­stands­mit­glied unter­blei­ben 286 Abs. 5 HGB).

Ein Kommentar

  1. Blan­ker Populismus. 

    Die öffent­li­che Auf­merk­sam­keit geht nur des­we­gen auf die Manage­ment-Gehäl­ter, weil die Kon­junk­tur an den Pri­va­ten Porte­mon­naies weit­räu­mig vor­bei­weht. Bild & Co suchen in sol­chen Fäl­len gern einen augen­fäl­li­gen Bösewicht.

    Du lie­ber Himmel.

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