Ohne Mampf kein Kampf war (ist?) ein beliebter Spruch in der Armee. Im Münchener Kommentar zum AktG (2. Aufl. 2004, § 121 Rn. 38) ist zu lesen, die „Möglichkeit zur Verpflegung (zumindest gegen Entgelt)“ gehöre zu den „rechtlichen Mindestanforderungen eines tauglichen Versammlungslokals, deren Missachtung die Anfechtung der darin gefassten Beschlüsse nach sich zieht“. Ist der Beschluss also deshalb falsch (s. § 243 Abs. 1 AktG: Gesetz oder Satzung verletzend) weil er von hungrigen Aktionären gefasst wurde? Wieso ist das Nahrungsangebot für die Beschlusswirksamkeit konstitutiv? Wie steht es gar um die Verpflegung der Online-Teilnehmer?
Im Ernst: Diese und andere dem Gesetz nicht entnehmbaren Übertreibungen („rechtliche Mindestanforderungen“ — ?) diskreditieren das Beschlussmängelrecht. Die Anfechtung, die zur Nichtigerklärung des Beschlusses und damit ggf. zu einer Verhinderung wichtiger Maßnahmen im Interesse des Unternehmens (seiner Aktionäre, seiner Arbeitnehmer) führt, sollte wesentlichen Rechtsverstößen vorbehalten bleiben. Ein Komfortdefizit am Tag der Beschlussfassung hat damit nichts zu tun. Es ist (auch für die Rechtspolitik der neuen Bundesregierung) an die Initiative des Arbeitskreises Beschlussmängelrecht zu erinnern, der statt des harschen Entweder/oder eine Drei-Stufen-Regelung vorschlägt: schwerste Mängel führen zur Nichtigkeit (enger als der bisherige § 241 AktG); schwere Mängel begründen die Anfechtbarkeit (enger als der bisherige § 243 Abs. 1 AktG); andere Mängel lösen differenzierte Rechtsfolgen aus (Feststellung der Rechtswidrigkeit; Schadensersatz; Rügegeld).
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