Der Bundestag hat auf Vorschlag des Rechtsausschusses eine Regelung zur Nutzungsüberlassung im MoMiG getroffen. § 135 Abs. 3 InsO wird lauten:
„Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen,…”
Mit der Eigenkapital-Nutzungsüberlassung des bisherigen Rechts (genauer: der ständigen Rechtsprechung) hat diese Regelung nichts mehr zu tun. Mindestens zwei neue Fragen stellen sich bei erster Lektüre: …
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