MoMiG: Nutzungsüberlassung reloaded

Der Bun­des­tag hat auf Vor­schlag des Rechts­aus­schus­ses eine Rege­lung zur Nut­zungs­über­las­sung im MoMiG getrof­fen. § 135 Abs. 3 InsO wird lauten: 

Wurde dem Schuld­ner von einem Gesell­schaf­ter ein Gegen­stand zum Gebrauch oder zur Aus­übung über­las­sen, so kann der Aus­son­de­rungs­an­spruch wäh­rend der Dauer des Insol­venz­ver­fah­rens nicht gel­tend gemacht wer­den, wenn der Gegen­stand für die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens des Schuld­ners von erheb­li­cher Bedeu­tung ist. Für den Gebrauch oder die Aus­übung des Gegen­stan­des gebührt dem Gesell­schaf­ter ein Aus­gleich; bei der Berech­nung ist der Durch­schnitt der im letz­ten Jahr vor Ver­fah­rens­er­öff­nung geleis­te­ten Ver­gü­tung in Ansatz zu brin­gen,…

Mit der Eigen­ka­pi­tal-Nut­zungs­über­las­sung des bis­he­ri­gen Rechts (genauer: der stän­di­gen Recht­spre­chung) hat diese Rege­lung nichts mehr zu tun. Min­des­tens zwei neue Fra­gen stel­len sich bei ers­ter Lektüre: …

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Was ist ein Unternehmer-Aktionär – und was ein Anleger-Aktionär ?

Für eine kate­go­riale Dif­fe­ren­zie­rung des Aktio­närs­krei­ses bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten plä­diert Bayer in sei­nem Gut­ach­ten für den Deut­schen Juris­ten­tag. Beide Aktio­närs­ty­pen haben unter­schied­li­che Inter­es­sen und auch unter­schied­li­che Schutz­be­dürf­nisse. Diese Unter­schiede sind bei der künf­ti­gen Aus­ge­stal­tung des Rechts der bör­sen­no­tier­ten AG (hier stär­kere Fokus­sie­rung auf den Ver­mö­gens­schutz des Anle­ger-Aktio­närs) … zu berück­sich­ti­gen.” (These 17). Strikte Grenz­li­nien für die Unter­schei­dung (Anteil am Grund­ka­pi­tal?) gibt der Gut­ach­ter vor­sich­ti­ger­weise nicht an, aber eine typo­lo­gi­sche Umschrei­bung (Gut­ach­ten S. E 101): 

Für das Anfech­tungs­recht ist die Kon­se­quenz:
Die Anfech­tungs­be­fug­nis sollte künf­tig nur noch Unter­neh­mer-Aktio­nä­ren mit einem rele­van­ten Akti­en­be­sitz zuste­hen bzw. Anle­ger-Aktio­nä­ren” die den Grenz­wert (wel­chen?) errei­chen (Gut­ach­ten S. E 107).…

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Der Feind in meinem Board“

Ein beden­kens­wer­ter Kom­men­tar von Döring in der Bör­sen­zei­tung v.2.8. pro­gnos­ti­ziert eine neue Eis­zeit”. Damit wird nicht etwa die herr­schende Kli­ma­hy­po­these bestrit­ten. Es geht nicht ums Wet­ter, son­dern (anläss­lich der Causa Sie­mens) um die Bezie­hun­gen in den Füh­rungs­eta­gen deut­scher Großunternehmen. 

Mana­ger, die in der Ver­gan­gen­heit ein gewis­ses Maß an Krea­ti­vi­tät an den Tag gelegt haben, wenn es darum ging, Gesetze und Vor­schrif­ten im Sinne der eige­nen Geschäfte (und Arbeits­plätze) aus­zu­le­gen, wer­den sich nach dem Fall Sie­mens zurück­hal­ten. Vor allem wird der Wunsch zuneh­men, sich gegen alles und jedes abzu­si­chern und Ver­ant­wor­tung von vorn­her­ein abzu­wäl­zen. Eine ver­trau­ens­volle Zusam­men­ar­beit im Vor­stand wird unter­gra­ben, wenn man als Vor­stands­mit­glied auf­grund des deut­schen Kol­le­gi­al­or­gan-Prin­zips auch für Ver­stöße außer­halb des …

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Studie zur gesellschaftlichen Unternehmensverantwortung

Das Arbeits­mi­nis­te­rium hat eine Stu­die zur gesell­schaft­li­chen Unter­neh­mens­ver­ant­wor­tung in Auf­trag gege­ben. In ihrer Ant­wort (16/9964) auf eine Anfrage der FDP-Frak­tion (16/9661) schreibt die Regie­rung, die Kos­ten der Stu­die mit dem Titel Cor­po­rate Social Respon­si­bi­lity (CSR) zwi­schen Markt und Poli­tik” belie­fen sich auf 173.383 Euro. Die Ver­gabe der Stu­die sei im Wege der Frei­hän­di­gen Ver­gabe nach öffent­li­chem Teil­nah­me­wett­be­werb” erfolgt. Rich­tung­wei­send sei die CSR-Defi­ni­tion der Euro­päi­schen Kom­mis­sion. CSR werde dabei als Kon­zept bezeich­net, das Unter­neh­men als Grund­lage dient, um auf frei­wil­li­ger Basis soziale und öko­lo­gi­sche Belange in ihre Unter­neh­mens­tä­tig­keit und in die Bezie­hun­gen zu den Sta­ke­hol­dern zu integrieren”. 

Frage Nr. 29 lau­tet:

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Was ist eine Aktionärsvereinigung?

Das AktG erwähnt die Ver­ei­ni­gun­gen von Aktio­nä­ren” in etli­chen Nor­men (§§ 1251, 2; 128 V 1, VI 1; 135 IX Nr. 1 AktG). Im ARUG-RefE wird zudem die Stimm­rechts­ver­tre­tung ent­spre­chend den Vor­schlä­gen einer im Aner­bie­ten des Kre­dit­in­sti­tuts auf­ge­führ­ten Aktio­närs­ver­ei­ni­gung” (§ 135 I AktG‑E) angesprochen.

Nach dem AktG neh­men Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen eine ähn­li­che Rechts­stel­lung wie Kre­dit­in­sti­tute ein, soweit die orga­ni­sierte Stimm­rechts­ver­tre­tung auf Haupt­ver­samm­lun­gen betrof­fen ist. So hat der Vor­stand der AG unter den in § 1251 AktG näher bezeich­ne­ten Umstän­den Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen die Ein­be­ru­fung des Haupt­ver­samm­lung und deren Tages­ord­nung mit­zu­tei­len. Die Ver­ei­ni­gung muss diese Mit­tei­lung an ihre Mit­glie­der auf Ver­lan­gen wei­ter­lei­ten, wenn es sich um Aktio­näre die­ser Gesell­schaft han­delt (§ 128

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