Schuldverschreibungen aus Anleihen: neues Recht für die Gläubigerversammlung?

Obli­ga­tio­när oder Aktio­när einer Gesell­schaft: das ist theo­re­tisch ein gro­ßer, in der Pra­xis jeden­falls für den Klein­be­tei­lig­ten kaum ein Unter­schied. Das Akti­en­recht ist eif­rig refor­miert wor­den, wäh­rend das ent­spre­chende Anlei­hen­recht auf dem Stand des vor­letz­ten Jahr­hun­derts ver­harrt (Gesetz betref­fend die gemein­sa­men Rechte der Besit­zer von Schuld­ver­schrei­bun­gen vom 4. Dezem­ber 1899). Das soll sich ändern: Ein BMJ-Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Neu­re­ge­lung der Rechts­ver­hält­nisse bei Schuld­ver­schrei­bun­gen aus Anlei­hen liegt seit Mai 2008 vor. Des­sen all­ge­meine Begrün­dung führt aus: Die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung soll in die Lage ver­setzt wer­den, auf wohl infor­mier­ter Grund­lage mög­lichst rasch und ohne unnö­ti­gen orga­ni­sa­to­ri­schen Auf­wand Ent­schei­dun­gen von unter Umstän­den gro­ßer finan­zi­el­ler Trag­weite tref­fen zu kön­nen … Das Ver­fah­ren der Gläu­bi­ger­ab­stim­mung wird grund­le­gend neu gere­gelt und an …

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Die Internetseite der Aktiengesellschaft als Organ der Pflichtpublikation

Das Akti­en­ge­setz ord­net ver­schie­dent­lich an, dass Doku­mente den Aktio­nä­ren zugäng­lich” zu machen sind (§§ 126 Abs. 1 und 2, 127, 128 Abs. 2 Satz 2, 129 Abs. 4 Satz 1, 161 Satz 2 AktG, s. auch § 16 Abs. 4 Satz 5 WpÜG; § 285 Nr. 16 HGB), etwa die Anträge von Aktio­nä­ren oder die Erklä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex. Wie man etwas zugäng­lich” macht, sagt das Gesetz frei­lich nicht. In der Pra­xis der bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten wird die Inter­net­seite der AG dafür genutzt. So sieht es aus­drück­lich § 175 Abs. 2 S. 4 AktG vor (Zugäng­lich­keit des Jah­res­ab­schlus­ses etc). Der RefE eines ARUG sieht einen neuen § 124a AktG vor …

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Arbeitskreis Beschlussmängelrecht präsentiert Gesetzesvorschlag

Eck­punkte des soeben in der Akti­en­ge­sell­schaft” publi­zier­ten Vor­schlags sind: 

Die Feh­ler­ka­te­go­rie der Nich­tig­keit eines Beschlus­ses – also die Nich­tig­keit von Anfang an – wird zwar bei­be­hal­ten. Aller­dings wer­den die ver­fah­rens­be­zo­ge­nen Nich­tig­keits­gründe kla­rer gefasst. Vor allem die ärger­li­chen Ein­be­ru­fungs­feh­ler sol­len nicht mehr zur auto­ma­ti­schen Nich­tig­keit füh­ren, wenn für einen ver­stän­di­gen Aktio­näre klar ist, was in der Ein­be­ru­fung gemeint war. Außer­dem wird die inhalt­li­che Nich­tig­keit auf wirk­lich gra­vie­rende Fälle beschränkt, die eine Tole­rie­rung durch die Rechts­ord­nung nicht dul­den. Es geht mit­hin um Ver­stöße gegen die tra­gen­den Struk­tur­prin­zi­pien des Akti­en­rechts, also bei­spiels­weise die Abschaf­fung des Auf­sichts­rats, die die zwin­gende Nich­tig­keit begründen. 

Die rück­wir­kende Ver­nich­tung des Beschlus­ses – in der her­kömm­li­chen Denk­art die Kate­go­rie der Anfecht­bar­keit – kommt nur noch bei beson­ders schwe­ren …

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Der Brandbrief

Einen Brand­brief” (J.Jahn in der heu­ti­gen FAZ) haben Finanz­vor­stände von neun DAX30-Gesell­schaf­ten (Bayer, Daim­ler, Eon, Infi­neon, Mün­che­ner Rück, RWE, SAP, Sie­mens, Tele­kom) an den Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter geschrie­ben; im Wort­laut hier. Ange­regt wird unter dem eher vor­sich­ti­gen Betreff Mög­li­che Ver­bes­se­run­gen von Kapitalmarktregelungen”: 

  • Eine Offen­le­gungs­pflicht ober­halb der gesetz­li­chen Mel­de­schwel­len von 3 %, wenn jemand Aktien indi­rekt erwirbt oder durch die Wir­kung der Abre­den wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer sol­cher Papiere wird”. 
  • Für alle offe­nen Posi­tio­nen in einem Wert­pa­pier oder Deri­va­ten sollte ab dem Errei­chen bestimm­ter Schwel­len eine gene­relle, aggre­gierte Offen­le­gungs­pflicht gegen­über den Kapi­tal­märk­ten ein­ge­führt werden.” 
  • Für Namens­ak­tien sollte klar gestellt wer­den, dass der wahre Aktio­när der Gesell­schaft gegen­über offen zu legen ist.” 

Die Rede­weise …

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Nichtigkeit wegen fehlerhafter Angaben über Stimmrechtsvollmacht?

Die Leica Camera AG hatte am 11.10.2007 zur HV gela­den und dabei ange­ge­ben: Der Bevoll­mäch­tigte hat seine Stimm­be­rech­ti­gung durch die Über­gabe einer schrift­li­chen Voll­machts­ur­kunde, aus­ge­stellt durch den ver­tre­te­nen Aktio­när, an die Gesell­schaft zu deren Ver­bleib nach­zu­wei­sen.” Diese Anfor­de­rung war unzu­tref­fend, da die Aus­hän­di­gung der Voll­mach­tur­kunde zur Ver­wah­rung durch die AG nicht gefor­dert wer­den kann; nach § 135 Abs. 2 AktG bedarf eine Voll­macht, die einem Kre­dit­in­sti­tut erteilt wird, nicht der Schrift­form durch eine vom Voll­macht­ge­ber zu unter­zeich­nende Urkunde, son­dern diese ist von dem Bevoll­mäch­tig­ten nur in nach­prüf­ba­rer Form festzuhalten. 

§ 121 Abs. 3 AktG ver­langt, die Gesell­schaft muss die Bedin­gun­gen ange­ben, von denen die … Aus­übung des Stimm­rechts abhängt”. In der Ein­be­ru­fung …

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DSW und ECGS über Erwartungen internationaler Investoren“

Wel­che Erwar­tun­gen haben inter­na­tio­nale Inves­to­ren” an die Haupt­ver­samm­lun­gen und die Unter­neh­mens­ver­fas­sung bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten? Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz e.V. (DSW) und Euro­pean Cor­po­rate Gover­nance Ser­vices (ECGS) berich­ten:

  • Bei Kapi­tal­maß­nah­men (geneh­mig­tes und beding­tes Kapi­tal) erreichte die Zustim­mung bei Com­merz­bank AG und Pre­miere AG nicht die not­wen­dige 75-Pro­zent-Marke. Offen­bar stimm­ten insti­tu­tio­nelle Anle­ger aus dem Aus­land dage­gen, weil die Ver­wen­dungs­zwe­cke nicht kom­mu­ni­ziert seien. S. Über­sicht.
  • Der hohe Nicht­prü­fungs­ge­büh­ren-Auf­wand” wird streng gerügt (s. Über­sicht). Was ist das? Das sind Leis­tun­gen an den Abschluss­prü­fer neben dem eigent­li­chen Prü­fungs­auf­wand für den Jah­res­ab­schluss: Gebüh­ren für Steu­er­be­ra­tung und sons­tige Bera­tungs- und Bewer­tungs­dienst­leis­tun­gen sowie sons­tige Gebüh­ren (z.B. Zwi­schen­ab­schlüsse). Aus Sicht von ECGS soll­ten die
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Risikobegrenzungsgesetz tritt in Kraft

Mor­gen tritt das Gesetz zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken in wei­ten Tei­len in Kraft. Die­ses sog. Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz wurde heute im BGBl ver­kün­det.

Der wesent­li­che Inhalt des Artikelgesetzes: 

  • Acting in con­cert – Erwei­te­rung des Anwendungsbereichs, 
  • Erwei­terte Stimm­rechts­zu­rech­nung bei bestimm­ten Finanz­in­stru­men­ten (ab 1. März 2009), 
  • Ver­schär­fung der Rechts­fol­gen bei der Ver­let­zung von gesetz­li­chen Mit­tei­lungs­pflich­ten zu gehal­te­nen Anteilen, 
  • Mehr Infor­ma­tio­nen über die mit wesent­li­chen Betei­li­gun­gen ver­folg­ten Ziele (ab 31. Mai 2009), 
  • Ver­bes­serte Iden­ti­fi­zie­rung der Inha­ber von Namensaktien, 
  • Infor­ma­tion der Beleg­schaft über Kon­troll­wech­sel und 
  • Beschrän­kun­gen bei der Ver­äu­ße­rung von Kreditforderungen. 
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