Obligationär oder Aktionär einer Gesellschaft: das ist theoretisch ein großer, in der Praxis jedenfalls für den Kleinbeteiligten kaum ein Unterschied. Das Aktienrecht ist eifrig reformiert worden, während das entsprechende Anleihenrecht auf dem Stand des vorletzten Jahrhunderts verharrt (Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899). Das soll sich ändern: Ein BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Anleihen liegt seit Mai 2008 vor. Dessen allgemeine Begründung führt aus: „Die Gläubigerversammlung soll in die Lage versetzt werden, auf wohl informierter Grundlage möglichst rasch und ohne unnötigen organisatorischen Aufwand Entscheidungen von unter Umständen großer finanzieller Tragweite treffen zu können … Das Verfahren der Gläubigerabstimmung wird grundlegend neu geregelt und an …
WeiterlesenDie Internetseite der Aktiengesellschaft als Organ der Pflichtpublikation
Das Aktiengesetz ordnet verschiedentlich an, dass Dokumente den Aktionären „zugänglich” zu machen sind (§§ 126 Abs. 1 und 2, 127, 128 Abs. 2 Satz 2, 129 Abs. 4 Satz 1, 161 Satz 2 AktG, s. auch § 16 Abs. 4 Satz 5 WpÜG; § 285 Nr. 16 HGB), etwa die Anträge von Aktionären oder die Erklärung zum Corporate Governance Kodex. Wie man etwas „zugänglich” macht, sagt das Gesetz freilich nicht. In der Praxis der börsennotierten Gesellschaften wird die Internetseite der AG dafür genutzt. So sieht es ausdrücklich § 175 Abs. 2 S. 4 AktG vor (Zugänglichkeit des Jahresabschlusses etc). Der RefE eines ARUG sieht einen neuen § 124a AktG vor …
WeiterlesenArbeitskreis Beschlussmängelrecht präsentiert Gesetzesvorschlag
Eckpunkte des soeben in der „Aktiengesellschaft” publizierten Vorschlags sind:
Die Fehlerkategorie der Nichtigkeit eines Beschlusses – also die Nichtigkeit von Anfang an – wird zwar beibehalten. Allerdings werden die verfahrensbezogenen Nichtigkeitsgründe klarer gefasst. Vor allem die ärgerlichen Einberufungsfehler sollen nicht mehr zur automatischen Nichtigkeit führen, wenn für einen verständigen Aktionäre klar ist, was in der Einberufung gemeint war. Außerdem wird die inhaltliche Nichtigkeit auf wirklich gravierende Fälle beschränkt, die eine Tolerierung durch die Rechtsordnung nicht dulden. Es geht mithin um Verstöße gegen die tragenden Strukturprinzipien des Aktienrechts, also beispielsweise die Abschaffung des Aufsichtsrats, die die zwingende Nichtigkeit begründen.
Die rückwirkende Vernichtung des Beschlusses – in der herkömmlichen Denkart die Kategorie der Anfechtbarkeit – kommt nur noch bei besonders schweren …
WeiterlesenDer Brandbrief
Einen „Brandbrief” (J.Jahn in der heutigen FAZ) haben Finanzvorstände von neun DAX30-Gesellschaften (Bayer, Daimler, Eon, Infineon, Münchener Rück, RWE, SAP, Siemens, Telekom) an den Bundesfinanzminister geschrieben; im Wortlaut hier. Angeregt wird unter dem eher vorsichtigen Betreff „Mögliche Verbesserungen von Kapitalmarktregelungen”:
- Eine Offenlegungspflicht oberhalb der gesetzlichen Meldeschwellen von 3 %, wenn jemand Aktien „indirekt erwirbt oder durch die Wirkung der Abreden wirtschaftlicher Eigentümer solcher Papiere wird”.
- „Für alle offenen Positionen in einem Wertpapier oder Derivaten sollte ab dem Erreichen bestimmter Schwellen eine generelle, aggregierte Offenlegungspflicht gegenüber den Kapitalmärkten eingeführt werden.”
- „Für Namensaktien sollte klar gestellt werden, dass der wahre Aktionär der Gesellschaft gegenüber offen zu legen ist.”
Die Redeweise …
WeiterlesenNichtigkeit wegen fehlerhafter Angaben über Stimmrechtsvollmacht?
Die Leica Camera AG hatte am 11.10.2007 zur HV geladen und dabei angegeben: „Der Bevollmächtigte hat seine Stimmberechtigung durch die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde, ausgestellt durch den vertretenen Aktionär, an die Gesellschaft zu deren Verbleib nachzuweisen.” Diese Anforderung war unzutreffend, da die Aushändigung der Vollmachturkunde zur Verwahrung durch die AG nicht gefordert werden kann; nach § 135 Abs. 2 AktG bedarf eine Vollmacht, die einem Kreditinstitut erteilt wird, nicht der Schriftform durch eine vom Vollmachtgeber zu unterzeichnende Urkunde, sondern diese ist von dem Bevollmächtigten nur in nachprüfbarer Form festzuhalten.
§ 121 Abs. 3 AktG verlangt, die Gesellschaft muss die „Bedingungen angeben, von denen die … Ausübung des Stimmrechts abhängt”. In der Einberufung …
WeiterlesenDSW und ECGS über Erwartungen „internationaler Investoren“
Welche Erwartungen haben „internationale Investoren” an die Hauptversammlungen und die Unternehmensverfassung börsennotierter Gesellschaften? Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) und European Corporate Governance Services (ECGS) berichten:
- Bei Kapitalmaßnahmen (genehmigtes und bedingtes Kapital) erreichte die Zustimmung bei Commerzbank AG und Premiere AG nicht die notwendige 75-Prozent-Marke. Offenbar stimmten institutionelle Anleger aus dem Ausland dagegen, weil die Verwendungszwecke nicht kommuniziert seien. S. Übersicht.
- Der hohe „Nichtprüfungsgebühren-Aufwand” wird streng gerügt (s. Übersicht). Was ist das? Das sind Leistungen an den Abschlussprüfer neben dem eigentlichen Prüfungsaufwand für den Jahresabschluss: Gebühren für Steuerberatung und sonstige Beratungs- und Bewertungsdienstleistungen sowie sonstige Gebühren (z.B. Zwischenabschlüsse). „Aus Sicht von ECGS sollten die
Risikobegrenzungsgesetz tritt in Kraft
Morgen tritt das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken in weiten Teilen in Kraft. Dieses sog. Risikobegrenzungsgesetz wurde heute im BGBl verkündet.
Der wesentliche Inhalt des Artikelgesetzes:
- Acting in concert – Erweiterung des Anwendungsbereichs,
- Erweiterte Stimmrechtszurechnung bei bestimmten Finanzinstrumenten (ab 1. März 2009),
- Verschärfung der Rechtsfolgen bei der Verletzung von gesetzlichen Mitteilungspflichten zu gehaltenen Anteilen,
- Mehr Informationen über die mit wesentlichen Beteiligungen verfolgten Ziele (ab 31. Mai 2009),
- Verbesserte Identifizierung der Inhaber von Namensaktien,
- Information der Belegschaft über Kontrollwechsel und
- Beschränkungen bei der Veräußerung von Kreditforderungen.