Gesellschaften sind auf Kommunikation aufgebaut und angewiesen. Das gilt für die politisch-soziale Gesellschaft ebenso wie für die unternehmerische. Wenn die persönliche Interaktion wegen der Pandemie ausfällt oder stark eingeschränkt ist (social distancing), können weder der Geschäftsbetrieb weiterlaufen noch die korporativen Verhältnisse (insb. Versammlungen) wie bisher aufrechterhalten bleiben. Der deutsche Gesetzgeber hat durch das COVID19‑G für Aktiengesellschaften die virtuelle Hauptversammlung ermöglicht und für die GmbH die Umlaufbeschlüsse erleichtert. Wie reagieren die anderen? Das hat eine Forschergruppe der Universität Luxemburg untersucht, die über 20 Rechtsakte aus europäischen, amerikanischen und asiatischen Staaten ausgewertet hat.
In einem SSRN-Arbeitspapier („The COVID-19-Crisis and Company Law — Towards Virtual Shareholder Meetings”) haben Zetzsche/Anker-Sørensen/Consiglio/Yeboah-Smith verschiedene Notstandsgesetze im Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-…
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