Aktionärsidentifikation fürs Finanzamt

Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 5.5.2021 als Gesetz beschlos­sen: Inlän­di­sche bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten haben gemäß § 67d des Akti­en­ge­set­zes Infor­ma­tio­nen über die Iden­ti­tät ihrer Aktio­näre zum Zeit­punkt ihres Gewinn­ver­tei­lungs­be­schlus­ses zu ver­lan­gen und die ihnen über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen elek­tro­nisch nach Maß­gabe des § 93c der Abga­ben­ord­nung unver­züg­lich elek­tro­nisch an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern zu über­mit­teln.“ (§ 45b IX EStG)
Man mag das dop­pelte elek­tro­nisch” kri­ti­sie­ren — doch weit mehr die Instru­men­ta­li­sie­rung der aus ganz ande­ren Grün­den ein­ge­führ­ten Aktio­närs­i­den­ti­fi­ka­tion für Fis­kalzwe­cke. Dazu schon –> hier

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Virtuelle Mitgliederversammlung beim Verein

Wäh­rend die vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lung der gro­ßen Akti­en­ge­sell­schaft im Mit­tel­punkt steht, ist über vir­tu­elle Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen (MV) beim Ver­ein wenig bekannt. Zu erwar­ten steht, dass vir­tu­elle Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen zuneh­men, da die Prä­senz­be­schrän­kun­gen andau­ern und etli­che MVs aus dem Jahr 2020 nach­ge­holt bzw. mit den MVs 2021 zusam­men­ge­legt wer­den. Am 26.2.2021 hat der 1. FC Kai­sers­lau­tern ein sol­che abge­hal­ten mit über 2 000 digi­ta­len Teil­neh­mern; Dauer fast sie­ben Stun­den, Ende nach Mit­ter­nacht mit Wah­len zum Auf­sichts­rat. Auf Ultra-Spruch­bän­dern bei Heim­spie­len des VfB Stutt­gart war hin­ge­gen zu lesen: Keine vir­tu­elle Mitgliederversammlung!“

Seit März 2021 (BGBl. 2020, 3332) gilt bis zum Jah­res­ende: Der Vor­stand kann vor­se­hen, dass die Mit­glie­der des Ver­eins nur im Wege der …

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Siemens: 58%-Mehrheit für Fragerecht i n der virtuellen HV

Eine Notiz wert, was am 3. Februar auf der vir­tu­el­len HV (vHV) der Sie­mens AG mit ein­fa­cher Mehr­heit votiert, aber wegen des Nicht­er­rei­chens der qua­li­fi­zier­ten Mehr­heit letzt­lich abge­lehnt wurde. Der Ver­ein der Beleg­schafts­ak­tio­näre hat eine Sat­zungs­än­de­rung bean­tragt, dass Aktio­näre wäh­rend der vHV Fra­gen stel­len kön­nen. Nach der COVI­D19-Geset­zes­lage kann der Vor­stand das Fra­ge­recht auf einen Tag vor der vHV beschränken. 

Der Antrag fand eine Zustim­mung von 57,83 %. Und das waren natür­lich nicht nur die Stim­men des Aktio­närs­ver­eins, son­dern es haben auch viele andere Aktio­näre dafür gestimmt. Wie man hört, etli­che insti­tu­tio­nelle Anle­ger auf Anra­ten der pro­fes­sio­nel­len Stimm­rechts­be­ra­ter. Die Sat­zungs­än­de­rung kam zwar nicht zustande, aber das Signal ist deut­lich, das die­ser Vor­gang sendet.…

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Vom kann” zum muss” — Aktionärsidentifikation für Steuerzwecke?!

Inlän­di­sche bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten haben gemäß § 67d des Akti­en­ge­set­zes Infor­ma­tio­nen über die Iden­ti­tät ihrer Aktio­näre zum Zeit­punkt ihres Gewinn­ver­tei­lungs­be­schlus­ses zu ver­lan­gen und die ihnen über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen elek­tro­nisch nach Maß­gabe des § 93c der Abga­ben­ord­nung unver­züg­lich elek­tro­nisch an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern zu über­mit­teln.“ So sieht es § 45b Abs. 9 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz-Ent­wurf vor (ver­packt in Art. 1 Nr. 6 eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung der Ent­las­tung von Abzug­steu­ern und der Beschei­ni­gung der Kapi­tal­ertrag­steuer, kurz: AbzStEntModG).

Die Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie (2017) gibt vor (Art. 3a I 1): Die Mit­glied­staa­ten stel­len sicher, dass Gesell­schaf­ten das Recht haben, ihre Aktio­näre zu iden­ti­fi­zie­ren.“ Dem fol­gend heißt es in § 67d Abs. 1 S. 1 AktG: ​…

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