KSzW – was ist denn das?

Das — nun ja — ein­gän­gige Kür­zel steht für Köl­ner Schrift zum Wirt­schafts­recht”, eine vier­tel­jähr­lich im Otto Schmidt-Ver­lag erschei­nende neue Fach­zeit­schrift. Das Beson­dere daran: Die Publi­ka­tion wurde von wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­tern der Uni­ver­si­tät zu Köln initi­iert, die ein Law Jour­nal nach angel­säch­si­schem Vor­bild ins Leben rufen wol­len. Enga­gier­ten Stu­den­ten (soll es) eine Platt­form bie­ten, über regu­läre Stu­di­en­in­halte hin­aus­zu­bli­cken, früh wis­sen­schaft­lich zu arbei­ten, die Land­schaft wis­sen­schaft­li­cher Publi­ka­tio­nen ken­nen­zu­ler­nen und juris­ti­sches Den­ken mit kauf­män­ni­schem und orga­ni­sa­to­ri­schem Han­deln zu ver­bin­den.” Die Erst­aus­gabe zum Schwer­punkt Euro­päi­sches Gesell­schafts­recht‘ ist soeben erschienen.…

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Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl.

1965 gab es ein neues Akti­en­ge­setz; ab 1970 erschien dazu unter der Her­aus­ge­ber­schaft Wolf­gang Zöll­ners der Köl­ner Kom­men­tar (KK) im Carl Hey­manns Ver­lag (benannt nach dem Ver­lags­ort und dem sei­ner­zei­ti­gen Uni­ver­si­täts­ort des Her­aus­ge­bers). Er hat die­sen Kom­men­tar auf­ge­baut, ein über­wie­gend jun­ges Autoren­team um sich geschart und sich mit Stil und Anspruch von den damals bestehen­den Wer­ken deut­lich abge­setzt. Die 1. Auf­lage war ein gro­ßer Erfolg. Jedoch ist die 1987 begon­nene zweite Auf­lage unvoll­endet geblie­ben und wird zur­zeit durch die 3. Auf­lage, die Zöll­ner zusam­men mit mir her­aus­gibt, über­holt. Das Ste­cken­blei­ben der 2. Auf­lage hat auch mit der Akti­en­rechts­re­form in Per­ma­nenz” (Zöll­ner AG 1994, 336) zu tun, die mit einem …

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Hin und her: Limited / GmbH

Beck-Ver­lags­wer­bung 1: Nach wie vor im Trend: Die eng­li­sche Limi­ted. Die Pri­vate Com­pany Limi­ted by Shares nach eng­li­schem Recht bleibt für deut­sche Unter­neh­mer auch nach der Umge­stal­tung der GmbH eine attrak­tive Alter­na­tive. Dazu trägt ins­be­son­dere die Reform der Limi­ted bei.” Das Buch dazu.

Beck-Ver­lags­wer­bung 2: Nach der Reform des deut­schen GmbH-Rechts durch das MoMiG und erhöh­ter Attrak­ti­vi­tät deut­schen Rechts fal­len die zunächst in Kauf genom­me­nen Risi­ken der Limi­ted (u.U. Durch­griffs­haf­tung der Gesell­schaf­ter) stär­ker ins Gewicht, Vor­teile bestehen kaum mehr. Eine Methode, um aus der Rechts­form der Limi­ted den Rück­weg nach Deutsch­land” anzu­tre­ten, ist die Ver­schmel­zung der Limi­ted auf eine deut­sche GmbH.” Das Buch dazu.

S. auch Von der

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Letzte Ausgabe von Status:Recht

Heute erscheint (online) die letzte Edi­tion von Status:Recht (S:R). Das Jour­nal wird ein­ge­stellt. Es begann vor 3 Jah­ren als Bei­lage zu Der Betrieb”. In knap­pen Bei­trä­gen wurde über aktu­elle unternehmens(steuer)rechtliche, ins­be­son­dere auch recht­po­li­ti­sche, Ent­wick­lun­gen in Deutsch­land und Europa berich­tet. Ein gro­ßer Kreis von Autoren aus (teil­weise anfäng­lich skep­ti­scher) Wis­sen­schaft und Pra­xis (Unter­neh­men, Ver­bände, Minis­te­rien, Kanz­leien) konnte in die­ser Zeit gewon­nen wer­den. S:R sah sich zwi­schen der her­kömm­li­chen Fach­zeit­schrift und dem geho­be­nen Jour­na­lis­mus einer guten Tages-/Wo­chen­zei­tung. Ein Rechts­ma­ga­zin die­ses Zuschnitts hat sich zunächst ein­mal in der Pra­xis nicht durch­set­zen können.…

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Haftungsmilderung für ehrenamtliche GmbH-Geschäftsführer?

Seit dem 3. 10. 2009 gibt es einen neuen § 31a BGB: Ein Vor­stand, der unent­gelt­lich tätig ist oder für seine Tätig­keit eine Ver­gü­tung erhält, die 500 Euro jähr­lich nicht über­steigt, haf­tet dem Ver­ein für einen in Wahr­neh­mung sei­ner Vor­stands­pflich­ten ver­ur­sach­ten Scha­den nur bei Vor­lie­gen von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Satz 1 gilt auch für die Haf­tung gegen­über den Mit­glie­dern des Ver­eins.” Gilt diese Norm (als Teil des all­ge­mei­nen Kor­po­ra­ti­ons­rechts) auch für die GmbH und die Akti­en­ge­sell­schaft? Es gibt eine Viel­zahl von gemein­nüt­zi­gen GmbH, bei denen teil­weise ehren­amt­li­che Geschäfts­füh­rer tätig sind. Haf­ten (§ 43 GmbHG) diese Per­so­nen künf­tig nur nach Maß­gabe des § 31a BGB, also bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit gar nicht? …

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