In der GmbHR (21÷2018, R 325) befasst sich Ulrich Seibert mit einem Rückblick auf „10 Jahre GmbH-Reform MoMiG” — und sehr interessant mit zukünftigen Reformschritten:
„Wer weiß, was die fortschreitende Digitalisierung noch alles bringen wird. Jedenfalls wird die Online-Gründung der GmbH in irgendeiner Form kommen. Die Gesellschafterliste muss wie erwähnt in ihrer technischen Aufbereitung an den Standard des übrigen Handelsregisters angeglichen werden und auch die Eintragung muss weiter beschleunigt werden, wozu zuvörderst der zeitraubende Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals gehört. Die Handelsregisterbekanntmachungen parallel zum Eintrag ins Unternehmensregister – ein klarer Fall von Doppelpublizität – sollten verschlankt werden, und der UG (haftungsbeschränkt) könnte nach zehn Jahren erlaubt werden, sich „UGmbH“ zu nennen, schließlich wissen die Rechtsanwender langsam, dass die Rechtsform eine stammkapitalarme Variante der GmbH ist. Die GmbH & Co. KG sollte man zu einer einzigen Rechtsform verschmelzen – ein echtes Bedürfnis in der Wirtschaft für eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung besteht ganz offensichtlich. Die Rechtsentwicklung hat diesem Bedürfnis durch die GmbH & Co. KG zwar entsprochen, jedoch aberwitzig kompliziert – wozu braucht man denn bitte zwei Gesellschaften mit all ihren Formalien und Publizitätsvorschriften? … Zuletzt haben wir noch die Diskussion zu einer europäischen Privatgesellschaft, die von der Kommission zwar zurückgezogen, von der Koalition in Berlin aber erneut gefordert wird.”
Einzahlungsnachweis zeitraubend, im Zeitalter des online bankings? Außerdem nicht zwingend, sondern der absolute Einzelfall, vgl. § 8 II 2 GmbHG. Wir verlangen in Charlottenburg zu 99 % keinen Einzahlungsnachweis; nur wenn Indizien bestehen, dass Gründer nicht zahlen kann (Eintrag im Insolvenzverzeichnis oder Schuldnerverzeichnis, oder 1 Euro UG gründet 25.000 Euro GmbH), wird ein Nachweis verlangt.
Übrigens trage ich gerade eine gestern gegründete GmbH ein, so wie viele andere Kollegen in Deutschland auch. Soll es noch schneller gehen? Am besten tragen sich die Gründer gleich selbst ohne Notar (und ohne anwaltliche Beratung.;) und ohne Gericht ein.; § 15 HGB ade