Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handels- und Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Die Justizministerin erläutert: „Alle wesentlichen offenlegungspflichtigen Unternehmensdaten, wie Registereintragungen oder Jahresabschlüsse werden künftig online abrufbar sein. Anleger, Geschäftspartner und Verbraucher müssen sich die wesentlichen Unternehmensinformationen künftig nicht mehr aus verschiedenen Datenbanken zusammensuchen, sondern können sie ohne nennenswerten Aufwand gebündelt über das Unternehmensregister im Internet abrufen. Für die Unternehmen ist auch die im Entwurf vorgesehene elektronische Führung der Handelsregister von großer Bedeutung. Da die Unterlagen künftig elektronisch eingereicht werden, können Vorgänge elektronisch bearbeitet werden und damit Eintragungen schneller erfolgen.”
Hintergrund ist die geänderte Publizitätsrichtlinie der EG, die eine elektronische Registerauskunft ab 2007 vorschreibt. Deutschland hat hier einigen Nachholbedarf. Der Gesetzentwurf sieht weitreichende Änderungen im HGB vor, aber auch das AktG und GmbHG ist betroffen. Ferner sollen kapitalmarktrechtliche Mitteilungen in die Bündelung „Unternehmensregister” einbezogen werden. Letzteres ist besonders bedeutsam, weil auf dem Gebiet der Kapitalmarktpublizität eine Sonderentwicklung droht.
Einen bis 2009 tragfähigen Rettungsring können die Länder für die Zeitungsverleger auswerfen, denn die Bekanntmachung von Registereintragungen kann — bei entsprechender Entscheidung des Landes — bis dahin auch noch in Printmedien erfolgen (Art. 61 IV EGHGB‑E). Ansonsten gilt: Die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister erfolgen in einem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationsmedium (§ 10 HGB‑E). So kompliziert kann man es ausdrücken, wenn das Internet gemeint ist. Sehr zu hoffen ist, dass künftig die Praxis der Einsicht in das Online-Handelsregister nichts mehr mit dem hier geschilderte Hürdenlauf zu tun hat.
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