Regierungsentwurf eines EHUG

Die Bun­des­re­gie­rung hat heute den Ent­wurf eines Geset­zes über elek­tro­ni­sche Han­dels- und Unter­neh­mens­re­gis­ter (EHUG) beschlos­sen. Die Jus­tiz­mi­nis­te­rin erläu­tert: Alle wesent­li­chen offen­le­gungs­pflich­ti­gen Unter­neh­mens­da­ten, wie Regis­ter­ein­tra­gun­gen oder Jah­res­ab­schlüsse wer­den künf­tig online abruf­bar sein. Anle­ger, Geschäfts­part­ner und Ver­brau­cher müs­sen sich die wesent­li­chen Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen künf­tig nicht mehr aus ver­schie­de­nen Daten­ban­ken zusam­men­su­chen, son­dern kön­nen sie ohne nen­nens­wer­ten Auf­wand gebün­delt über das Unter­neh­mens­re­gis­ter im Inter­net abru­fen. Für die Unter­neh­men ist auch die im Ent­wurf vor­ge­se­hene elek­tro­ni­sche Füh­rung der Han­dels­re­gis­ter von gro­ßer Bedeu­tung. Da die Unter­la­gen künf­tig elek­tro­nisch ein­ge­reicht wer­den, kön­nen Vor­gänge elek­tro­nisch bear­bei­tet wer­den und damit Ein­tra­gun­gen schnel­ler erfol­gen.”

Hin­ter­grund ist die geän­derte Publi­zi­täts­richt­li­nie der EG, die eine elek­tro­ni­sche Regis­ter­aus­kunft ab 2007 vor­schreibt. Deutsch­land hat hier eini­gen Nach­hol­be­darf. Der Gesetz­ent­wurf sieht weit­rei­chende Ände­run­gen im HGB vor, aber auch das AktG und GmbHG ist betrof­fen. Fer­ner sol­len kapi­tal­markt­recht­li­che Mit­tei­lun­gen in die Bün­de­lung Unter­neh­mens­re­gis­ter” ein­be­zo­gen wer­den. Letz­te­res ist beson­ders bedeut­sam, weil auf dem Gebiet der Kapi­tal­markt­pu­bli­zi­tät eine Son­der­ent­wick­lung droht.

Einen bis 2009 trag­fä­hi­gen Ret­tungs­ring kön­nen die Län­der für die Zei­tungs­ver­le­ger aus­wer­fen, denn die Bekannt­ma­chung von Regis­ter­ein­tra­gun­gen kann — bei ent­spre­chen­der Ent­schei­dung des Lan­des — bis dahin auch noch in Print­me­dien erfol­gen (Art. 61 IV EGHGB‑E). Ansons­ten gilt: Die Bekannt­ma­chun­gen aus dem Han­dels­re­gis­ter erfol­gen in einem von der Lan­des­jus­tiz­ver­wal­tung bestimm­ten elek­tro­ni­schen Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­me­dium (§ 10 HGB‑E). So kom­pli­ziert kann man es aus­drü­cken, wenn das Inter­net gemeint ist. Sehr zu hof­fen ist, dass künf­tig die Pra­xis der Ein­sicht in das Online-Han­dels­re­gis­ter nichts mehr mit dem hier geschil­derte Hür­den­lauf zu tun hat.

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