EuGH: Beschränkung des deutschen Umwandlungsrechts auf inländische Vorgänge ist europarechtswidrig

Heute hat der EuGH ent­schie­den:

Die Arti­kel 43 EG und 48 EG ste­hen dem ent­ge­gen, dass in einem Mit­glied­staat die Ein­tra­gung einer Ver­schmel­zung durch Auf­lö­sung ohne Abwick­lung einer Gesell­schaft und durch Über­tra­gung ihres Ver­mö­gens als Gan­zes auf eine andere Gesell­schaft in das natio­nale Han­dels­re­gis­ter gene­rell ver­wei­gert wird, wenn eine der bei­den Gesell­schaf­ten ihren Sitz in einem ande­ren Mit­glied­staat hat, wäh­rend eine sol­che Ein­tra­gung, sofern bestimmte Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, mög­lich ist, wenn beide an der Ver­schmel­zung betei­lig­ten Gesell­schaf­ten ihren Sitz im erst­ge­nann­ten Mit­glied­staat haben.

Sach­ver­halt: Die SEVIC Sys­tems AG mit Sitz in Neu­wied (Deutsch­land) klagt gegen einen Beschluss des Amts­ge­richts Neu­wied, mit dem ihr Antrag auf Ein­tra­gung ihrer Ver­schmel­zung mit der in Luxem­burg ansäs­si­gen Gesell­schaft Secu­rity Vision Con­cept SA in das deut­sche Han­dels­re­gis­ter mit der Begrün­dung zurück­ge­wie­sen wurde, dass das deut­sche Umwand­lungs­recht nur die Ver­schmel­zung von Gesell­schaf­ten mit Sitz in Deutsch­land vor­sehe. Das LG Neu­wied hat ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen nach Arti­kel 234 EG gestellt, um die Frage der Beschrän­kung von Umwand­lun­gen auf inlän­di­sche Rechts­trä­ger (§ 2 UmwG) an den Art. 43 und 48 EG-Ver­trag mes­sen zu las­sen.

Der EuGH argu­men­tiert, die unter­schied­li­che Behand­lung von inlän­di­schen Umwand­lun­gen (nach dem UmwG) und Umwand­lun­gen mit EU-Aus­lands­be­zug (keine Rege­lung) sei geeig­net, Gesell­schaf­ten davon abzu­hal­ten, von von der im EG-Ver­trag ver­an­ker­ten Nie­der­las­sungs­frei­heit Gebrauch zu machen. Dies stelle eine Beschrän­kung im Sinne der Arti­kel 43 EG und 48 EG dar, die im Wider­spruch zur Nie­der­las­sungs­frei­heit stehe. Eine Recht­fer­ti­gung für den gene­rel­len (!) Aus­schluss von grenz­über­schrei­ten­den Umwand­lun­gen gebe es nicht.

Mit die­sem Urteil hat das Gericht mit dem Argu­ment der Nie­der­las­sungs­frei­heit eine wei­tere Bre­sche für die Tätig­keit von Gesell­schaf­ten im Bin­nen­markt geschla­gen. Auf die Umset­zung der über­mor­gen in Kraft tre­ten­den Richt­li­nie über grenz­über­schrei­tende Gesell­schaf­ten braucht man nicht mehr zu war­ten. Die Ent­schei­dung betraf eine (auf­neh­mende) Ver­schmel­zung, doch sind die Erwä­gun­gen des EuGH all­ge­mein ange­legt. Was sie für Form­wech­sel und Spal­tung bedeu­ten, muss jetzt ana­ly­siert wer­den.

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