Regierungsentwurf zur Geschlechterquote beschlossen

Das Bun­des­ka­bi­nett hat heute den Regie­rungs­ent­wurf beschlos­sen. Er ent­hält (nach ers­ter Durch­sicht) gegen­über dem Refe­ren­ten­ent­wurf fol­gende Ände­run­gen:

Die Quote wird nicht auf die Anteils­eig­ner- und Arbeit­neh­mer­bank bezo­gen, son­dern: Der Min­dest­an­teil ist vom Auf­sichts­rat ins­ge­samt zu erfül­len.” (§ 96 II 2 AktG‑E). Die­ser Gesamt­erfül­lung kann je die Seite der Anteils­eig­ner- oder Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter vor der Wahl wider­spre­chen, dann ist getrennt zu erfüllen.

Die Ziel­grö­ßen-Bestim­mung wird modi­fi­ziert, die Höchst­frist zur Errei­chung auf 5 Jahre ver­län­gert (§ 111 V AktG‑E).

Die bör­sen­no­tierte und pari­tä­tisch mit­be­stimmte Euro­päi­sche Akti­en­ge­sell­schaft (SE) wird eben­falls einer Zwangs­quote unter­wor­fen (17 II SEAG‑E). Der Refe­ren­ten­ent­wurf hatte eine Soll”-Bestimmung ent­hal­ten. Lapi­dar sagt die Begrün­dung, dass der neu ein­ge­fügte Absatz 2 den Beson­der­hei­ten des euro­päi­schen Rechts Rech­nung trägt”. Das hätte man gerne genauer gehabt. Art. 4 der SE-Richt­li­nie gibt vor, dass die Par­teien (Vor­stand und Arbeit­neh­mer-Ver­hand­lungs­gre­mium) die Mit­be­stim­mung auto­nom regeln kön­nen, wozu (jeden­falls auf Arbeit­neh­mer­seite) auch die Frei­heit der Per­so­nal­aus­wahl für den Auf­sichts­rat gehö­ren dürfte .

Erwar­tungs­ge­mäß haben die zahl­rei­chen Anre­gun­gen und Ein­wen­dun­gen, die u.a. für eine Här­te­klau­sel plä­dier­ten, kein Gehör gefunden.

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