Wie soll ich mein Stimmrecht ausüben? Das fragt sich nicht nur der Wähler in der Politik, sondern auch der Aktionär vor der Hauptversammlung. Das Gesetz erwartet, dass die Verwaltung „Vorschläge zur Beschlussfassung” mache (§ 124 Abs. 3 AktG). Bevollmächtigte Kreditinstitute haben ggf. „eigene Abstimmungsvorschläge” zu präsentieren (§ 135 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 AktG), was aber eher die Ausnahme ist. Wer hilft da dem Manager eines Fonds, von dem erwartet wird, die Stimmrechte aus den vielen verschiedenen Aktien des Portfolios sachgerecht wahrzunehmen? Es sind seit etwa 10 Jahren internationale Beratungsunternehmen, die sich dieser Aufgabe widmen. Die Tätigkeit der professionellen Stimmrechtsberater ist in den Fokus der Regulatoren geraten (s. Grünbuch EU-Kommission zur Corporate Governance). Der Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins hat sich jüngst dafür ausgesprochen, den Stimmrechtsberater mit einem sich geschäftsmäßig erbietenden Stimmrechtsvertreter weitgehend gleichzustellen (§ 135 Abs. 8 AktG). Letztlich mache es keinen Unterschied, ob der Stimmrechtsberater auch die Stimmrechtsvertretung übernimmt oder der Kunde das Stimmrecht entsprechend der Abstimmungsempfehlung selbst ausübt. Die Folge wäre, dass der Stimmrechtsberater bestimmten Pflichten in Anlehnung an § 135 Abs. 2 AktG unterliegen würde. — Das ist ein interessanter Vorschlag, aber er verkennt die internationale Dimension des Geschäfts. Die den Markt dominierenden Stimmrechtsberater (manche sagen: ein Oligopol wie bei den Ratingagenturen) unterliegen nicht dem deutschem Recht. Die Empfehlung an den Aktionär, in der einen oder anderen Weise selbst abzustimmen, kann überall auf der Welt gegeben werden. Bei der Stimmrechtsvertretung sieht es anders aus, da diese in der hiesigen Hauptversammlung vor sich geht und darum Anknüpfungspunkt für spezifische Pflichten sein kann.
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