So hieß die Veranstaltung des Deutschen Aktieninstituts e.V. in Frankfurt, bei der ich zum Entwurf eines EHUG vorgetragen habe. Im Gegensatz zum Referentenentwurf vom April 2005 fehlt im Regierungsentwurf vom Dezember 2005 eine Publikationsregelung für Stimmanteilsmeldungen (§ 25 WpHG). Im RefE war noch vorgesehen, dass die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt. Im RegE hat man auf eine Änderung verzichtet. Das bedeutet für die Unternehmen freilich, dass sie künftig drei Dinge tun müssen, wenn ihnen relevante Stimmrechtsanteile mitgeteilt werden: erstens in einem Börsenpflichtblatt publizieren (§ 25 Abs. 1 WpHG); zweitens einen Beleg über die Veröffentlichung an die Bafin übersenden (§ 25 Abs. 3 WpHG); und drittens — das ist neu- das Unternehmensregister informieren (§ 8b Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB‑E). Diese zusätzliche Meldepflicht an das neu einzurichtende Unternehmensregister hat einiges Kopfschütteln auf der Veranstaltung ausgelöst. Wie kann es sein, dass in heutiger Zeit der Gesetzgeber hergeht und die sowieso schon mit allerlei Meldungen überfrachteten Unternehmen mit einer weiteren belastet?
Würde man für diese Kapitalmarkt-Veröffentlichungen den elektronischen Bundesanzeiger vorsehen, so bestünde das Problem nicht, da dann der Bundesanzeiger an das Register zu melden hat. Die Publikation auf www.ebundesanzeiger.de soll nicht mit Art. 21 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie im Einklang stehen, heißt es. Warum das denn? Ist nicht die Veröffentlichung auf dieser Internetseite gerade was die Richtlinie verlangt: Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Emittent „die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt gibt, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet”. Die zurzeit in Kreisen der europäischen Rechtspolitik favorisierte Lösung, dass der Emittent eine „hinreichende Anzahl von Medien” (welche?) informieren muss und wegen dieser komplexen Anforderung (die ohne Not aufgestellt wurde) aus praktischen Gründen die kostenträchtige Hilfe von sogenannten Service Providern beanspruchen, ist das glatte Gegenteil von Entbürokratisierung und Vereinfachung. — S. zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie auch R.v.Rosen (DAI) in der Börsenzeitung v. 5.1.2006.
Schreiben Sie einen Kommentar