ZGR-Symposion 2006: Krisenvermeidung und Krisenbewältigung bei der GmbH

Kri­sen und Insol­ven­zen bei der GmbH — Was kann das Gesell­schafts­recht bei­tra­gen, um die GmbH in der Krise zu sta­bi­li­sie­ren? Und was leis­ten zB die Anfech­tungs­re­geln des Insol­venz­rechts, um Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen an Gesell­schaf­ter zu begeg­nen? Wie ist mit insol­ven­ten Schein­aus­lands­ge­sell­schaf­ten” umzu­ge­hen? Diese und wei­tere Pro­bemfel­der dis­ku­tier­ten am 13./14.Januar ca 100 Teil­neh­mer am ZGR-Sym­po­sion, die haupt­säch­lich aus der Rechts­wis­sen­schaft und aus der Anwalt­schaft kamen; die Rich­ter des 2. Zivil­se­nats des BGH waren eben­falls zuge­gen; dage­gen konnte man Unter­neh­mens­ju­ris­ten kaum aus­ma­chen. Die Refe­rate sind in einer ZGR-Aus­gabe nach­zu­le­sen, die etwa zur Jah­res­mitte erscheint. 

Eine Frage trieb die Teil­neh­mer um: was plant der Gesetz­ge­ber in Sachen GmbH-Reform? Goe­tte kri­ti­sierte in sei­nem Ein­füh­rungs­bei­trag, dass im ver­gan­ge­nen Jahr schon ein inof­fi­zi­el­ler Gesetz­ent­wurf in Insi­der­krei­sen” zir­ku­lierte. Ich meine: Wenn die­je­ni­gen, wel­che mit der Geset­zes­vor­be­rei­tung von Amts wegen befasst sind, sich bei­zei­ten auch um exter­nen Sach­ver­stand bemü­hen, so ist das gut und nicht schlecht. Die Alter­na­tive, dass ein Text nur im stil­len Käm­mer­lein fabri­ziert wird, ist nicht vor­zugs­wür­dig. Denn wenn erst ein­mal ein Refe­ren­ten- oder gar ein Regie­rungs­ent­wurf vor­liegt, sind zwar noch Kor­rek­tu­ren mög­lich, aber die große Linie ist gezo­gen (wobei es immer noch sein kann, dass das ganze Geset­zes­pro­jekt schei­tert, siehe KapIn­HAG). Frei­lich sollte bei gro­ßen Vor­ha­ben (wie der GmbHG-Reform) frü­her und brei­ter ange­setzt wer­den. Warum nicht im Wege eine (inter­net­ge­stütz­ten!) Kon­sul­ta­tion die wissenschaftlich/​rechtspolitisch inter­es­sier­ten Kreise öffent­lich anspre­chen, indem Grund­über­le­gun­gen einer Neu­ord­nung des Rechts der geschlos­se­nen Kapi­tal­ge­sell­schaft zur Dis­kus­sion gestellt wer­den. Die EU-Kom­mis­sion, die sich frü­her oft den Vor­wurf intrans­pa­ren­ter Über­ra­schun­gen gefal­len las­sen musste, hat in den letz­ten Jah­ren genau die­sen Weg — mE mit Erfolg — beschrit­ten (zB zur Vor­be­rei­tung der RL über Aktio­närs­stimm­rechte). Und im Ver­ei­nig­ten König­reich, das seine Com­pany Law Reform 2006 zum Abschluss brin­gen wird, wurde in einem White Paper der Regie­rung vom März 2005 eben­falls eine im Inter­net doku­men­tierte Befra­gung durch­ge­führt; seit 1998 arbei­tete das DTI an dem Pro­jekt, des­sen Etap­pen stets im Inter­net nach­voll­zieh­bar waren. Selbst­ver­ständ­lich kann die­ses Ver­fah­ren nicht bei x‑beliebigen klei­nen Geset­zes­no­vel­len ange­wandt wer­den und es hülfe auch nicht bei poli­tisch auf­ge­la­de­nen The­men (Mit­be­stim­mung!). Die Umset­zung die­ser pro­gram­ma­ti­schen Ankün­di­gun­gen würde sich für eine öffent­li­che Kon­su­la­tion nach EU- und UK-Vor­bild durch­aus eig­nen: Mit einer Novel­lie­rung des GmbH-Geset­zes sol­len Unter­neh­mens­grün­dun­gen nach­hal­tig erleich­tert und beschleu­nigt, die Attrak­ti­vi­tät der GmbH als Unter­neh­mens­form auch im Wett­be­werb mit aus­län­di­schen Rechts­for­men gestei­gert sowie Miss­bräu­che bei Insol­ven­zen bekämpft wer­den” (Koali­ti­ons­ver­trag).

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