Vorschlag für eine EU-Richtlinie über Aktionärs(stimm)rechte

Wäh­rend der Käu­fer einer Indus­trie­ware in der EU einen Min­dest­stan­dard im Hin­blick auf Rege­lun­gen über Pro­dukt­si­cher­heit, Infor­ma­tion und Ver­brau­cher­schutz erwar­ten kann, wird man sol­ches dem Erwer­ber der Kapi­tal­marktt­ware Aktie“ nicht in Aus­sicht stel­len dür­fen. Er erwirbt ein Pro­dukt, das auf dem euro­päi­schen Kapi­tal­markt ange­bo­ten wird, ohne dass es einen Min­dest­stan­dard gibt. Viel­mehr ist es bis­lang ganz den mit­glied­staat­li­chen Rechts­ord­nun­gen über­las­sen, wel­che Rechte und Pflich­ten sich mit dem Hal­ten einer Aktie ver­bin­den. Das Stimm­recht, das Rede­recht, das Infor­ma­ti­ons­recht, das Teil­nah­me­recht, das Kon­troll­recht ist in jedem der 25 Mit­glied­staa­ten anders geregelt. 

Das soll sich ändern. Heute wurde der Vor­schlag einer Richt­li­nie ver­öf­fent­licht, der die recht­zei­tige Infor­ma­tion über Haupt­ver­samm­lun­gen, keine Akti­en­sperre vor Haupt­ver­samm­lun­gen, Gele­gen­heit zur Stimm­ab­gabe ohne phy­si­sche Anwe­sen­heit und die Betei­li­gung auf elek­tro­ni­schem Weg regelt. 

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