Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 10.5. eine Anhörung zu dem Entwurf eines Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes veranstaltet. Dabei waren der Zentrale Kreditausschuss der deutschen Banken, die Deutsche Börse AG, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Bundesverband der Deutschen Industrie,
der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Allianz AG, die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger, der Verband der Auslandsbanken in Deutschland, der Bundesverband Investment und Asset Management, der Deutsche Anwaltsverein, das Deutsche Aktieninstitut sowie zwölf Einzelsachverständige.
Aus der Pressemitteilung des Deutschen Bundestags:
„Der Bundesverband der Deutschen Industrie befürwortete den Entwurf. In vielen Punkten komme er den Interessen der deutschen Wirtschaft entgegen. Allerdings schlage man eine Herabsetzung der Schwelle für ein so genanntes Squeeze-out vor. Dadurch solle für einen Großaktionär bereits bei einer Kapitalmehrheit von 90 Prozent, und nicht wie bisher von 95 Prozent, die Möglichkeit bestehen, Aktionäre gegen eine angemessene Abfindung aus dem Unternehmen herauszukaufen. Dieser Forderung schloss sich auch die Allianz AG an. Es gebe wichtige Argumente für eine Senkung dieser Schwelle. Da es bei einem Streubesitz von unter zehn Prozent eine vergleichsweise schwache Liquidität gebe, bestehe die Gefahr starker Schwankungen und einer nicht adäquaten Preisbildung, die den Aktienkurs für Privataktionäre schwer nachvollziehbar machten. Außerdem würde der Wegfall jährlich stattfindender Hauptversammlungen Kosten und Aufwand reduzieren, die in keinem Verhältnis zur Größe des Streubesitzes stünden. Der Zentrale Kreditausschuss der deutschen Banken begrüßte die „Eins zu eins”-Umsetzung der EU-Vorgaben. Der Entwurf füge das bestehende Recht in den EU-Rahmen ein. Allerdings blieben Interpretationsspielräume offen. So müsse man sich fragen, ob die beabsichtigte Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht doch unnötigerweise über das geforderte Maß hinausgehe.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz findet in dem Entwurf Positives wie Negatives. So begrüße man die vorgesehene Offenlegungspflicht für kapitalmarktorientierte Emittenten stimmberechtigter Wertpapiere im Konzernlagebericht. Abgelehnt wird hingegen der Verzicht auf einen Hauptversammlungsbeschluss als Basis für ein übernahmerechtliches Squeeze-out. Minderheitsaktionäre würden dadurch ihre Informationsrechte verlieren.
Auch Rechtsanwalt Thomas Heidel sah die übernahmerechtlichen Squeeze-out-Regelungen sehr kritisch. Sie seien mit dem im Grundgesetz garantierten Schutz des Aktieneigentums nicht vereinbar, da sie in nicht zu rechtfertigender Weise in das Eigentum der von einem Squeeze-out betroffenen Minderheitsaktionäre eingriffen.”
Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens siehe hier.
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