Die Volkswagen AG hat am 25.April gem. § 15 I 1 WpHG mitgeteilt: „Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Volkswagen AG, Professor Dr. Ferdinand K. Piëch, hat mit sofortiger Wirkung die Niederlegung des Vorsitzes und der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Volkswagen AG … erklärt. Ebenso hat Frau Ursula Piëch erklärt, alle Mandate im Volkswagen Konzern niederzulegen.”
Und was sagt die Satzung der Volkswagen AG dazu? Dort heißt es in § 11 I: „Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen.”
Dass der Vorsitzende des AR die Amtsniederlegung nicht sich selbst gegenüber erklären kann, versteht sich. In verständiger Auslegung wird man den stellvertretenden Vorsitzenden als Adressaten nehmen. Aber was ist mit der Monatsfrist?
Die Amtsniederlegung ist – ohne dass es einer Satzungsregelung bedarf – fristlos („mit sofortiger Wirkung”) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Nur worin liegt hier der wichtige Grund? Benannt wurde er nicht. Wenn es dafür genügte, dass Unstimmigkeiten bestehen, wäre die Satzungsregelung (Monatsfrist) im Grunde überflüssig. Jedenfalls für die Ehefrau des vormaligen AR-Vorsitzenden fällt es schwer, einen wichtigen Grund zu erkennen. Aber man soll Reisende nicht aufhalten. Insoweit zutreffend Hüffer/Koch (AktG, 11. Aufl. 2014, § 104 Rn. 17): „Fühlt sich AR-Mitglied innerlich nicht frei, ist dem Amt nicht gedient, wenn Mandatsträger mit der Begründung festgehalten wird, es reiche nicht zum wichtigen Grund”.
Die Niederlegung des Vorsitzes im Aufsichtsrat ist jederzeit möglich. Dass der stellvertretende AR-Vorsitzende die kommende Hauptversammlung leitet, ergibt sich — entgegen Pressemeldungen — nicht bereits aus seiner Stellvertreter-Position. Der Aufsichtsrat der VW-AG müsste ihn durch Beschluss für die Versammlungsleitung vorsehen (s. § 22 I Satzung: AR-Vorsitzender leitet, „bei dessen Verhinderung ein anderes vom Aufsichtsrat bestelltes Mitglied”.)
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