So etwas kommt gerade in kleinen börsenfernen Aktiengesellschaften mit unternehmerisch veranlagten Personen gar nicht selten vor: Ein Aktionär hat neben seiner relevanten Beteiligung an der AG (> 25%) auch noch eine GmbH „am Laufen”, weshalb er als „Unternehmen” gilt. Und von der Vorschrift des § 20 AktG hat er noch nie gehört. Die unterlassene Mitteilung führt zum Rechtsverlust – was die übrigen Aktionäre im Streitfall schon mal ausnutzen. In einem Fall, der kürzlich dem BGH vorlag, hatten die Mitaktionäre die Idee einer „handstreichartigen Abhaltung einer Vollversammlung an einem Samstag”. Dieser Termin wurde gegenüber dem zur Mitteilung verpflichteten Aktionär „verheimlicht”.
Da auch das Recht auf Teilnahme an der HV von dem Rechtsverlust (§ 20 Abs. 7 AktG) erfasst wird, mag man im Samstags-Treffen der übrigen Aktionäre eine Vollversammlung sehen, die an sich ohne Beachtung der Einberufungsvorschriften Beschlüsse fassen darf (§ 121 Abs. 6 AktG). Doch der BGH korrigiert in seinem „Hinweisbeschluss” diese Rechtslage unter Bezug auf die „Treupflicht der Mitaktionäre bzw. das Verbot eines Rechtsmissbrauchs”. Die verheimlichte Abhaltung einer Vollversammlung führe zur „Rechtswidrigkeit und Unverbindlichkeit dieser Art der Rechtsverfolgung und damit zur Unanwendbarkeit des § 121 Abs. 6 AktG”. Für die Praxis der börsenfernen AG bedeutet dies: es muss dem Mitteilungspflichtigen ermöglicht werden, die Mitteilung kurzfristig nachzuholen.
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